Von einer vorhergehenden – von D.________ als solche wahrgenommenen – Konfliktsituation, einem eifersüchtig oder traurig sein ist keine Rede. D.________ hat sich ihrer Pflegemutter offenbart, weil es für sie der richtige Zeitpunkt gewesen respektive weil es einfach in diesem Moment herausgekommen ist. Ausserdem hat die Beschuldigte die angebliche Konfliktsituation anlässlich ihrer ersten Einvernahme gar nicht beschrieben (pag. 18 ff. PEN 17 112. Sie hat diese erst bei der Staatsanwaltschaft vorgebracht (pag. 44 PEN 17 112, Z. 168 ff.), was nicht auf Erlebnisbasiertheit hindeutet.