auch betreffend das Verhalten der Beschuldigten einerseits und deren Ehemann andererseits. So hat Letzterer nicht nur nie etwas gemacht. D.________ hatte vor «O.________» auch nicht Angst (pag. 46a resp. 49 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 13.48), dies offensichtlich im Gegensatz zur Beschuldigten. Eindrücklich ist ebenso, wie D.________ das unterschiedliche Verhalten der Beschuldigten und ihrem Ehemann nach dem Duschen schildert (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.12 «wie ä Härdöpfusack»). Im Übrigen erklärt sie auch, weshalb der Ehemann der Beschuldigten nichts mitbekommen habe: