50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.15). Nicht zu erschüttern vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________, dass sie auch darlegte, die Beschuldigte habe ebenfalls das Kleinkind N.________ am Penis berührt (pag. 46a resp. 51 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.23). Es ist zwar so, dass dieser Vorwurf nicht weiterverfolgt worden ist. Es kann aber auch nicht gesagt werden, D.________ habe dies frei erfunden. Insgesamt ist in diesem Kontext nur Weniges klar, weshalb diesen Schilderungen nicht zu viel Gewicht beigemessen werden kann. Differenzierte Aussagen macht D.________ auch betreffend das Verhalten der Beschuldigten einerseits und deren Ehemann andererseits.