Wieso sie sie als solche bezeichnete, konnte D.________ nicht sagen («warum weiss ig nid»). Die von der Beschuldigten geschilderte Episode mit dem BH-Kauf ist bei D.________ im Übrigen kein Thema. Wie die Verteidigung darauf kommt, dass D.________ dies in einem Magazin gesehen habe, ist für die Kammer nicht erkennbar. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass die Initiative zum Massieren bzw. Eincremen der Beschuldigten von D.________ ausgegangen wäre. Sie führt aus, sie habe die Beschuldigte jeweils massieren müssen (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.15).