50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.10). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass D.________ differenziert hat, an welchen Körperteilen ihr die Berührungen durch die Beschuldigte wehgetan haben, nämlich an Brust und Vagina, und an welchen nicht, nämlich am Po. Dadurch belastet sie die Beschuldigte nicht übermässig. Von einer Verletzung spricht D.________ nicht – maximal sei es eine Rötung gewesen. Indes führt sie eindrücklich aus, wie sie die Beschuldigte manchmal als dumme (schlechte) Freundin bezeichnet habe, wenn sie nicht mitmachen wollte (pag. 46a resp. 49 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 13.57). Wieso sie sie als solche bezeichnete, konnte D._____