46a resp. 49 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 13.46) zeugt desgleichen von der Erlebnisbasiertheit der Aussagen von D.________. Eindrücklich ist, wie sie beschreibt, dass sie die Beschuldigte teilweise tussyhaft/püppchenhaft habe anziehen wollen, was ihr nicht gefallen habe (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.08) und dass die Beschuldigte ihr Dinge gekauft habe, die sie eigentlich gar nicht gebraucht hätte (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.10).