geschrien oder sich anders gewehrt. D.________ sagte lediglich manchmal, dass sie dies nicht wolle. Infolgedessen gelangt das Gericht zum Schluss, dass sich die in Frage stehenden Übergriffe der Beschuldigten gemäss den Aussagen der beiden Privatklägerinnen und somit in Übereinstimmung mit den in der Anklageschrift festgehaltenen Sachverhalten ereignet haben. Auf die angeklagten Tatzeiträume kann ebenfalls abgestellt werden. Diese ergeben sich aus folgenden Aussagen: Aufgrund der Aussagen von D.________, wonach sie in der alten Wohnung von A.________ noch nicht „geknetet/geknuschtet“ worden sei (pag.