Als die Polizistin später nochmals nachfragt, verneint sie bestimmt, dass sie „unten“ berührt worden ist. Sie macht auch die Beschuldigte nicht unnötig schlechter, indem sie sagt, dass sie im Winter über dem Unterhemd berührt worden sei. Sie sagt auch, dass es nicht jedes Mal vorgekommen sei. Sie verneint auch, dass die Beschuldigte ihr gesagt hätte, sie dürfe das niemandem erzählen. C.________ kann auch ihre Gefühle kindgerecht benennen, indem sie sagt, sie finde dies nicht so gut, komisch und nicht gut. Sie habe das nicht gern gehabt, habe sich aber nicht getraut, dies zu sagen, weil sie ängstlich gewesen sei. Auf Nachfrage kann sie auch sagen, dass es ihr wehgetan habe.