14.28, PEN 17 112). Auch wenn es solche Vorwürfe gegen den Vater gegeben haben sollte, spräche das noch nicht gegen den Wahrheitsgehalt der Aussagen von D.________, da nicht feststeht, von wem diese Vorwürfe geäussert wurden. Ausserdem wäre dann gar nie in einem Strafverfahren festgestellt worden, ob sich solche Übergriffe seitens des Vaters ereignet haben oder nicht. Somit wäre auch nicht geklärt, ob jemand, allenfalls gar D.________, in Bezug auf Übergriffe des Vaters von D.________ gelogen hat. D.________ sagte somit anlässlich ih-