Die Beschuldigte bringt auch den Vater von D.________ ins Spiel. Gegen diesen habe D.________ offenbar auch solche Vorwürfe erhoben, macht die Beschuldigte geltend. Auch der Ehemann der Beschuldigten erwähnt diesbezügliche Vorwürfe. Zu einem Strafverfahren ist es aber offensichtlich nicht gekommen. Ob es tatsächlich einmal solche Vorwürfe gegen den Vater von D.________ gegeben hat, kann daher nicht festgestellt werden. Insbesondere der Vater von D.________ konnte dazu nicht einvernommen werden und D.________ verneint in ihrer Einvernahme, dass eine andere Person mit ihr so etwas gemacht habe (pag. 51 Min. 14.28, PEN 17 112).