Dass die leibliche Mutter der beiden Mädchen diese dazu angestiftet hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Dass der Vater der beiden Mädchen diese angestiftet hätte, ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Er hätte aufgrund des guten Verhältnisses zur Beschuldigten auch kein Interesse daran. Dass die Pflegemutter, G.________, die beiden Mädchen angestiftet hätte, lässt sich aus den Akten nicht eruieren. Es ist für sie auch kein Vorteil ersichtlich in einem solchen Vorgehen. Sie ist und bleibt die Pflegemutter von D.________. Andere mögliche Gründe für eine solche Lüge seitens G.________ werden nicht geltend gemacht.