, PEN 12 117). Es ist aber für das Gericht kein Grund dafür ersichtlich, dass die Pflegemutter oder sonst jemand aus dem Umfeld von D.________ diese Vorwürfe erfunden haben könnte. Die Pflegemutter von D.________ schildert denn auch nachvollziehbar, wie es zu den Aussagen von D.________ und zur Anzeige gekommen ist. Weiter spricht die kindliche Sprache von D.________ („Schlitzli“ für Vagina, „Backen“ für Schamlippen, kneten wie „Lätt“) dafür, dass es ihre eigene Wahrnehmung ist und ihr diese Aussagen nicht von Erwachsenen vorgegeben wurden. Dass die leibliche Mutter der beiden Mädchen diese dazu angestiftet hätte, geht aus den Akten nicht hervor.