Weder der Ehemann der Beschuldigten noch D.________ oder C.________ haben ausgesagt, dass der Vater von D.________ an den Wochenenden auch immer dort gewesen sei, wenn D.________ dort war. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dieser Aussage an der Hauptverhandlung um eine Schutzbehauptung der Beschuldigten gehandelt hat, um aufzuzeigen, dass sie gar nie alleine mit D.________ gewesen ist und sich somit die Übergriffe nicht ereignet haben können. Dies spricht nicht für die Wahrheit der Aussagen der Beschuldigten.