, PEN 17 112). An der Hauptverhandlung gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass es das einzige Mal war, dass sie die Brust von D.________ angefasst habe, als sie ihr den BH gekauft habe (pag. 95 Z. 4 ff., PEN 18 388). An der ersten Einvernahme hat sie somit eingeräumt, dass sie D.________ manchmal (also mehrmals) an die Brust gefasst habe, in den darauffolgenden Einvernahmen hat sie nur von einem einzigen Mal gesprochen, nämlich beim BH- Kauf.