Sieht man sich die Aussagen von G.________ und ihre eingereichten Notizen an, dann decken sich diese mit den bei der Videobefragung gemachten Aussagen von D.________. Offenbar hat D.________ gegenüber G.________ auch gute Sachen in Bezug auf die Beschuldigte erzählt. Damit und weil sie sagt, dass die Berührungen manchmal „nur“ über den Kleidern gewesen seien, macht sie die Beschuldigte nicht unnötig schlecht. Auch macht sie die Beschuldigte nicht unnötig schlecht, weil sie nicht weitergehende Übergriffe schildert. Sie verneint sodann, dass die Beschuldigte ihr gesagt hätte, sie dürfe niemandem davon erzählen. C.________ bestätigt die Aussagen von D.__