Sie sagte auch, A.________ habe dies am „Schlitzli“ bei den „Backen“ gemacht, sie wisse das Wort dafür nicht. D.________ konnte vorzeigen, wie die Beschuldigte sie an der Brust berührt hat und konnte auch sagen, dass dies teilweise über und teilweise unter den Kleidern geschah. Dies spricht alles dafür, dass D.________ die Vorwürfe nicht erfindet, sondern sie sich gemäss ihren Aussagen ereignet haben. D.________ hat auch G.________ von sich aus vorgezeigt, wie die Beschuldigte mit ihren Brustwarzen gespielt habe. Dies stützt die Aussagen von D.________.