13. Beweiswürdigung der Vorinstanz Das Regionalgericht hat die Beweise einlässlich gewürdigt. Es bietet sich an, die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorab darzustellen: […] D.________ sagte bei ihrer Videobefragung, sie hätten mal von einem Buddha gehabt und in ihrem Kopf habe sich ein ganzer Film abgespielt, in denen auch „das“ (gemeint sind die Vorfälle mit der Beschuldigten) vorgekommen sei. Sie habe dann den Film „gestoppt“ und G.________ (Pflegemutter) erzählt, dass A.________ geknuschtet habe. G.________ habe nicht nachgefragt, ob etwas mit G.________ sei; sie selbst habe dies von sich aus erzählt (pag.