Deshalb habe sie immer mehr Unklares und Unwahres ausgesagt; dies auch heute (zum Ganzen pag. 286 f.) 11. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass D.________ – als Patenkind der Beschuldigten – während mehrerer Jahre bei dieser regelmässig am Wochenende zu Besuch war und übernachtete. C.________ war deutlich weniger oft bei der Beschuldigten. In ihrer Wohnung hatte die Beschuldigte für D.________ ein eigenes Zimmer eingerichtet. Unbestritten ist auch, dass die Beschuldigte D.________ gebadet hat. Unstrittig ist schliesslich, dass es zum «Eincremen» der Beschuldigten durch D.________ gekommen ist.