hätte ja auch schlicht sagen können, sie wolle nicht mehr zur Beschuldigten gehen. Diese habe kein Besuchsrecht gehabt. Die Pflegemutter hätte keinen Druck ausgeübt, dass die Besuche stattfinden müssten. Zusammengefasst seien die Aussagen von D.________ altersgerecht, realitätsnah, detailliert, ohne Widersprüche und damit glaubhaft. D.________ sei als Person glaubwürdig. Ähnliches gelte in Bezug auf C.________. Sie differenziere, dass sie im Winter ein Unterleibchen getragen habe. Dann hätten die Übergriffe darüber stattgefunden. Wenn sie keines getragen habe, hätten die Übergriffe auf