Die Schilderungen von D.________ seien zudem gleich wie diejenigen von C.________. Sie wirkten authentisch und gäben Gefühle wieder. So habe D.________ gesagt, die Beschuldigte solle aufhören. Diese habe dann gefragt, warum, dies sei doch cool und schön. D.________ habe ausgeführt, nein, das sei es nicht (pag. 46 a resp. 50, Videoeinvernahme Zeitindex 14.05). Darüber hinaus gebe es keinen Grund für sie, die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten. Dies seien Hypothesen der Verteidigung. Ein Motiv dafür liege im Dunkeln. D.________ hätte ja auch schlicht sagen können, sie wolle nicht mehr zur Beschuldigten gehen.