52 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.38). Diese rote Stellen habe aber nur sie gesehen. D.________ belaste die Beschuldigte damit nicht unnötig. Auch hinsichtlich C.________ äussere sie sich differenziert. Diese sei nur an den Brüsten berührt worden. Dies sei keine übermässige Belastung. Die Äusserungen der Pflegemutter von D.________ seien sachlich. D.________ habe ihr dies gesagt – spontan und ohne Eingebung. Sie habe sie nicht beeinflussen wollen. Alles sei wertungsfrei festgehalten. Es gebe keine Widersprüche zwischen den Schilderungen von D.________ und ihrer Pflegemutter. Die Schilderungen von D.__