_ sage nicht per se unglaubwürdig aus, jedoch widersprüchlich. Die Sachverhalte seien zu unterschiedlich. Es könne nicht sein, dass es jedes Mal zu Berührungen gekommen sei. Dann hätte der Ehemann der Beschuldigten etwas gemerkt. D.________ habe ausgesagt, kundgetan zu haben, sie wolle diese Berührungen nicht. Dies habe der Ehemann der Beschuldigten jedoch nicht bestätigen können. Dieser habe nicht immer geschlafen. Merkwürdig sei auch, dass Übergriffe im Ehebett stattgefunden hätten, wenn der Ehemann der Beschuldigten am Schlafen gewesen sei. Aus der Einvernahme des Vaters von D.________ sei ersichtlich, dass er sich die Übergriffe nicht vorstellen könne.