Klar hätten sie gebadet, aber es sei spielerisch gewesen. Er habe auch ausgesagt, dass die Beschuldigte die Mädchen am Oberkörper berührt habe. I.________ habe ausgesagt, sie könne sich nicht vorstellen, dass an den Vorwürfen etwas dran sei. Sie habe keine Mühe, ihre Kinder weiterhin der Beschuldigten zu übergeben. Zur Beweiswürdigung sei Folgendes auszuführen: Die Zeitspanne belaufe sich auf fast vier Jahre. Es gebe jedoch keine objektiven Beweismittel. Es bestünden keine konkreten Angaben zur Zeit oder zur Häufigkeit. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei kein belastendes Material zum Vorschein gekommen.