9. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, der Sachverhalt sei teilweise unbestritten. Die Beschuldigte sei seit 28 Jahren in der Schweiz. Sie habe verschiedentlich Kinder betreut. Nie habe es vorher Anzeichen für Missbrauch gegeben. Nach der ersten Einvernahme habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten. Es sei unbestritten, dass sie D.________ gebadet habe. Dabei habe sie sie am Genitalbereich berühren müssen. Die Geschichte mit dem BH habe D.________ wohl aus einem Magazin; sie habe dort gesehen, wie dies funktioniere. D.________ habe den BH anziehen wollen, aber die Beschuldigte habe gesagt, sie habe gar keine Brüste.