7. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erhobene Beweise 7.1 Einvernahme Beschuldigte Die Beschuldigte machte zur Sache geltend was folgt (pag. 276 ff.): C.________ habe sie jeweils nicht besucht, sondern sei manchmal mit zu ihr gekommmen, als sie – die Beschuldigte – D.________ abgeholt habe. Die Beschuldigte oder ihr Mann hätten D.________ jeweils am Freitag abgeholt und am Sonntag nach Hause gebracht. Dies entweder bei ihrer leiblichen Mutter oder bei G.________. C.________ sei alle 15 Tage zu ihrer Mutter gegangen; da habe sie jeweils auch mit zur Beschuldigten kommen wollen. Sie, die Beschuldigte, habe D.______