5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil vom 6. Dezember 2018 vollumfänglich an. Damit hat die Kammer das gesamte Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Das heisst sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung