4. Der Beschuldigten sei zulasten der Staatskasse eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 293): I. A.________ sei schuldig zu erklären der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in K.________ 1. in der Zeit von Mitte 2012 bis am 7. Januar 2016 z.N. von D.________, 2. in der Zeit von 2013 bis Dezember 2015 z.N. von C.________ Und zu verurteilen: