8 1. Die Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in K.________, in der Zeit von ca. Mitte 2012 bis 07.01.2016 zum Nachteil von D.________ und in der Zeit von ca. 2013 bis ca. Ende 2015 zum Nachteil von C.________. 2. Die Zivilklagen seien infolge Freispruchs zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. Die entstandenen Verfahrenskosten vor beiden Instanzen seien dem Kanton aufzuerlegen.