__ einen Bericht von G.________ vom 5. November 2019 sowie eine Kostennote ein (pag. 246 ff.). In der Berufungsverhandlung am 3. Dezember 2019 führte die Kammer eine Einvernahme mit der Beschuldigten durch (pag. 276 ff.). Ausserdem wies sie den wiederholten Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme der Straf- und Zivilklägerinnen ab und begründete dies einlässlich (siehe pag. 283). Schliesslich erkannte die Kammer die – durch das Regionalgericht im Verfahren PEN 17 112 durchgeführte, jedoch aufgrund der Kassation aus den Akten gewiesene – Einvernahme von M.________ vom 15. August 2017 zu den Akten (pag. 282 sowie 290 ff.).