3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit begründetem Beschluss vom 20. Juni 2019 (pag. 222 ff.) wurde der Beweisantrag der Verteidigung auf erneute Einvernahme der Straf- und Zivilklägerinnen in der oberinstanzlichen Verhandlung abgewiesen. Hingegen wurden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung über die Beschuldigte von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 30. Oktober 2019 (pag. 242), sowie ein Leumundsbericht / Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 29. Oktober 2019 (pag. 235 ff.) eingeholt. Mit Eingabe vom 26. November 2019 reichte Rechtsanwältin E.________ einen Bericht von G.____