Somit ist Rechtsanwältin E.________ für den Fall der Nichterhältlichkeit noch ein amtliches Honorar von CHF 890.40 auszubezahlen. III. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO erkannt: 1. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin D.________ eine Genugtuung von CHF 8‘000.00 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 07.01.2016. 2. Es wird festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerin D.________ sich vorbehält, zu einem späteren Zeitpunkt von A.________ Schadenersatz zu fordern. 3. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ wird soweit weitergehend abgewiesen.