A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 239.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). c. Bereits ausbezahltes amtliches Honorar im Verfahren PEN 17 112 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin E.________ im Verfahren PEN 17 112 für die amtliche Vertretung von C.________ bereits ein amtliches Honorar von CHF 2‘472.10 ausbezahlt worden ist.