6 Für den Fall der Nichterhältlichkeit entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 1‘657.20. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).