Für den Fall der Nichterhältlichkeit wird Rechtsanwältin E.________ für die Leistungen bis zur Kassation des Strafverfahrens PEN 17 112 des Regionalgerichts Oberland als unentgeltliche Rechtsvertreterin von C.________ mit einem amtlichen Honorar von CHF 1‘705.30 (inkl. MwSt. und Auslagen) entschädigt. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).