Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin E.________ im Verfahren PEN 17 112 für die amtliche Vertretung von D.________ bereits ein amtliches Honorar von CHF 4‘898.35 ausbezahlt worden ist. Somit ist Rechtsanwältin E.________ für den Fall der Nichterhältlichkeit noch ein amtliches Honorar von CHF 874.50 auszubezahlen. 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin E.________ werden im Falle der Nichterhältlichkeit wie folgt bestimmt: a. Leistungen bis zur Kassation: