5 A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 239.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). c. Bereits ausbezahltes amtliches Honorar im Verfahren PEN 17 112