Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt und Notar B.________ im Verfahren PEN 17 112 bereits ein amtliches Honorar von CHF 9‘396.00 ausbezahlt worden ist. Somit ist Rechtsanwalt und Notar B.________ noch ein amtliches Honorar von CHF 785.10 auszubezahlen. 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwältin E.________ werden im Falle der Nichterhältlichkeit wie folgt bestimmt: a. Leistungen bis zur Kassation: