1. Erstinstanzliches Urteil Das erste Urteil im Verfahren PEN 17 112 des Regionalgerichts Oberland (nachfolgend: Vorinstanz oder Regionalgericht) vom 15. August 2017 wurde mit Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. August 2018 kassiert (siehe Verfahren SK 17 456 sowie pag. 1 [Anm.: Wird aus den Akten des Verfahrens PEN 17 112 und nicht aus den Akten PEN 18 338 resp. SK 19 174 zitiert, ist dies so gekennzeichnet]). Dem Urteil lag ein Verstoss gegen Art. 337 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) zugrunde. Daraufhin hat das Regionalgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2018 im Verfahren PEN 18 388 erkannt (pag.