Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 174 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Dezember 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ D.________ beide gesetzlich vertreten durch: F.________ beide a.v.d. Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilklägerinnen 1+2 Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 6. Dezember 2018 (PEN 18 388) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das erste Urteil im Verfahren PEN 17 112 des Regionalgerichts Oberland (nachfol- gend: Vorinstanz oder Regionalgericht) vom 15. August 2017 wurde mit Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. August 2018 kas- siert (siehe Verfahren SK 17 456 sowie pag. 1 [Anm.: Wird aus den Akten des Ver- fahrens PEN 17 112 und nicht aus den Akten PEN 18 338 resp. SK 19 174 zitiert, ist dies so gekennzeichnet]). Dem Urteil lag ein Verstoss gegen Art. 337 der Straf- prozessordnung (StPO; SR 312) zugrunde. Daraufhin hat das Regionalgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2018 im Verfahren PEN 18 388 erkannt (pag. 139 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in K.________, 1. in der Zeit von Mitte 2012 bis am 7. Januar 2016, z.N. von D.________ (geb. ________ (Datum)) 2. in der Zeit von 2013 bis Dezember 2015, z.N. von C.________ (geb. ________ (Datum)) und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 187 Ziff. 1 StGB 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 3‘700.00 und des Gerichts von CHF 2‘500.00 sowie den Kosten für den Auftritt der Staats- anwaltschaft von CHF 1‘000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 7‘200.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1’000.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 6‘200.00. 3. Zur Bezahlung von CHF 6‘606.65 Parteientschädigung, sich zusammensetzend aus den Auf- wänden bis zur Kassation des Strafverfahrens PEN 17 112 des Regionalgerichts Oberland von CHF 4‘710.40 (inkl. MwSt. und Auslagen) und aus den Aufwänden ab der Kassation für das Straf- verfahren PEN 18 388 des Regionalgerichts Oberland von CHF 1‘896.25 (inkl. MwSt. und Ausla- gen), an die Straf- und Zivilklägerin D.________. 3 4. Zur Bezahlung von CHF 3‘851.05 Parteientschädigung, sich zusammensetzend aus den Auf- wänden bis zur Kassation des Strafverfahrens PEN 17 112 des Regionalgerichts Oberland von CHF 1‘954.80 (inkl. MwSt. und Auslagen) und aus den Aufwänden ab der Kassation für das Straf- verfahren PEN 18 388 des Regionalgerichts Oberland von CHF 1‘896.25 (inkl. MwSt. und Ausla- gen), an die Straf- und Zivilklägerin C.________. II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt und Notar B.________ werden wie folgt bestimmt: a. Leistungen bis zur Kassation Für die Leistungen bis zur Kassation des Strafverfahrens PEN 17 112 des Regionalgerichts Ober- land wird Rechtsanwalt und Notar B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit einem amtlichen Honorar von CHF 7‘830.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt und Notar B.________ die Differenz von CHF 1‘994.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). b. Leistungen ab der Kassation im Verfahren PEN 18 388: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2'000.00 Reisezuschlag CHF 133.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 50.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'183.00 CHF 168.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'351.10 volles Honorar 10.00 250.00 CHF 2'500.00 Reisezuschlag CHF 133.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 50.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'683.00 CHF 206.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2'889.60 nachforderbarer Betrag CHF 538.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt und Notar B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2‘351.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt und Notar B.________ die Differenz von CHF 538.50 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4 c. Bereits ausbezahltes amtliches Honorar im Verfahren PEN 17 112 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt und Notar B.________ im Verfahren PEN 17 112 bereits ein amtliches Honorar von CHF 9‘396.00 ausbezahlt worden ist. Somit ist Rechtsanwalt und Notar B.________ noch ein amtliches Honorar von CHF 785.10 aus- zubezahlen. 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwältin E.________ werden im Falle der Nichterhältlichkeit wie folgt bestimmt: a. Leistungen bis zur Kassation: Für den Fall der Nichterhältlichkeit wird Rechtsanwältin E.________ für die Leistungen bis zur Kassation des Strafverfahrens PEN 17 112 des Regionalgerichts Oberland als unentgeltliche Rechtsvertreterin von D.________ mit einem amtlichen Honorar von CHF 4‘115.65 (inkl. MwSt. und Auslagen) entschädigt. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unent- geltliche Rechtsvertretung von D.________ verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 594.75 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in die- sem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). b. Leistungen ab der Kassation im Verfahren PEN 18 388: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.40 200.00 CHF 1'480.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 58.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'538.70 CHF 118.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'657.20 volles Honorar 7.40 230.00 CHF 1'702.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 58.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'760.70 CHF 135.55 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1'896.25 nachforderbarer Betrag CHF 239.05 Für den Fall der Nichterhältlichkeit entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ mit CHF 1‘657.20. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unent- geltliche Rechtsvertretung von D.________ verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 5 A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 239.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in die- sem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). c. Bereits ausbezahltes amtliches Honorar im Verfahren PEN 17 112 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin E.________ im Verfahren PEN 17 112 für die amtliche Vertretung von D.________ bereits ein amtliches Honorar von CHF 4‘898.35 ausbezahlt worden ist. Somit ist Rechtsanwältin E.________ für den Fall der Nichterhältlichkeit noch ein amtliches Hono- rar von CHF 874.50 auszubezahlen. 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin E.________ werden im Falle der Nichterhältlichkeit wie folgt bestimmt: a. Leistungen bis zur Kassation: Für den Fall der Nichterhältlichkeit wird Rechtsanwältin E.________ für die Leistungen bis zur Kassation des Strafverfahrens PEN 17 112 des Regionalgerichts Oberland als unentgeltliche Rechtsvertreterin von C.________ mit einem amtlichen Honorar von CHF 1‘705.30 (inkl. MwSt. und Auslagen) entschädigt. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unent- geltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 249.50 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in die- sem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). b. Leistungen ab der Kassation im Verfahren PEN 18 388: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.40 200.00 CHF 1'480.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 58.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'538.70 CHF 118.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'657.20 volles Honorar 7.40 230.00 CHF 1'702.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 58.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'760.70 CHF 135.55 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1'896.25 nachforderbarer Betrag CHF 239.05 6 Für den Fall der Nichterhältlichkeit entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 1‘657.20. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unent- geltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 239.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in die- sem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). c. Bereits ausbezahltes amtliches Honorar im Verfahren PEN 17 112 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin E.________ im Verfahren PEN 17 112 für die amtliche Vertretung von C.________ bereits ein amtliches Honorar von CHF 2‘472.10 ausbezahlt worden ist. Somit ist Rechtsanwältin E.________ für den Fall der Nichterhältlichkeit noch ein amtliches Hono- rar von CHF 890.40 auszubezahlen. III. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO erkannt: 1. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin D.________ eine Genugtuung von CHF 8‘000.00 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 07.01.2016. 2. Es wird festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerin D.________ sich vorbehält, zu einem späte- ren Zeitpunkt von A.________ Schadenersatz zu fordern. 3. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ wird soweit weitergehend abgewiesen. 4. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF 1‘500.00 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 31.12.2015. 5. Es wird festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerin C.________ sich vorbehält, zu einem späte- ren Zeitpunkt von A.________ Schadenersatz zu fordern. 6. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird soweit weitergehend abgewiesen. 7. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. 7 IV. Weiter wird verfügt: 1. Die bei der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik FDF, gesicherten Daten (Archiv- kopie von Daten aus den sichergestellten Laptops der Beschuldigten (Ass. 6 und Ass. 7)) sind zu löschen (vgl. S. 5 des Anzeigerapports vom 17.11.2016, pag. 10). […] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 13. Dezember 2018 form- und fristge- recht vorsorglich die Berufung an (pag. 149). Die erstinstanzliche Urteilbegründung datiert vom 30. April 2019 (pag. 157 ff.). In der ebenfalls form- und fristgerecht ein- gereichten Berufungserklärung vom 22. Mai 2019 erklärte die Beschuldigte die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 199 ff.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die beiden Straf- und Zivilklägerinnen teilten mit Eingaben vom 11. Juni 2019 (pag. 208 f.) bzw. 13. Juni 2019 (pag. 210 f.) mit, dass weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten beantragt werde. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit begründetem Beschluss vom 20. Juni 2019 (pag. 222 ff.) wurde der Beweisan- trag der Verteidigung auf erneute Einvernahme der Straf- und Zivilklägerinnen in der oberinstanzlichen Verhandlung abgewiesen. Hingegen wurden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung über die Beschuldigte von Amtes wegen ein ak- tueller Strafregisterauszug, datierend vom 30. Oktober 2019 (pag. 242), sowie ein Leumundsbericht / Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 29. Oktober 2019 (pag. 235 ff.) eingeholt. Mit Eingabe vom 26. November 2019 reichte Rechtsanwältin E.________ einen Bericht von G.________ vom 5. Novem- ber 2019 sowie eine Kostennote ein (pag. 246 ff.). In der Berufungsverhandlung am 3. Dezember 2019 führte die Kammer eine Einvernahme mit der Beschuldigten durch (pag. 276 ff.). Ausserdem wies sie den wiederholten Beweisantrag der Ver- teidigung auf Einvernahme der Straf- und Zivilklägerinnen ab und begründete dies einlässlich (siehe pag. 283). Schliesslich erkannte die Kammer die – durch das Re- gionalgericht im Verfahren PEN 17 112 durchgeführte, jedoch aufgrund der Kassa- tion aus den Akten gewiesene – Einvernahme von M.________ vom 15. August 2017 zu den Akten (pag. 282 sowie 290 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Ver- handlung für die Beschuldigte die folgenden Anträge (pag. 283): 8 1. Die Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehr- fach begangen in K.________, in der Zeit von ca. Mitte 2012 bis 07.01.2016 zum Nachteil von D.________ und in der Zeit von ca. 2013 bis ca. Ende 2015 zum Nachteil von C.________. 2. Die Zivilklagen seien infolge Freispruchs zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge. 3. Die entstandenen Verfahrenskosten vor beiden Instanzen seien dem Kanton aufzuerlegen. 4. Der Beschuldigten sei zulasten der Staatskasse eine angemessene Parteientschädigung zuzu- sprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 293): I. A.________ sei schuldig zu erklären der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in K.________ 1. in der Zeit von Mitte 2012 bis am 7. Januar 2016 z.N. von D.________, 2. in der Zeit von 2013 bis Dezember 2015 z.N. von C.________ Und zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der Polizeihaft von 1 Tag; 2. zu den Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz. II. Es sei die Löschung der bei der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik FDF, gesicherten Daten anzuordnen. Mit Eingabe vom 26. November 2019 beantragte und begründete Rechtsanwältin E.________ schriftlich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (für die exakten Anträge wird auf pag. 246-248 verwiesen). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil vom 6. Dezember 2018 vollum- fänglich an. Damit hat die Kammer das gesamte Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Das heisst sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Be- schuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 159 ff.), die Aussagen der Beschuldigten (EV vom 23. Februar 2016 [pag. 15 ff. PEN 17 112], EV vom 13. Oktober 2016 [pag. 27 ff. PEN 17 112], EV vom 21. Februar 2017 [pag. 39 ff. PEN 17 112], EV vom 6. April 2018 [pag. 94 ff.]), die Aussage von C.________ vom 24. Februar 2016 (pag. 60 ff. PEN 17 112), die 9 Aussage von D.________ vom 24. Februar 2016 (pag. 49 ff. PEN 17 112), die Aussage von G.________ vom 19. Februar 2016 (pag. 69 ff. PEN 17 112), die Aussage von H.________ vom 14. März 2016 (pag. 78 ff. PEN 17 112), die Aussa- ge von I.________ vom 14. März 2016 (pag. 87 ff. PEN 17 112) sowie die zentra- len Dokumente (Anzeigeerstattung J.________ vom 16. Februar 2016 [pag. 8 ff. PEN 17 112], schriftlicher Bericht J.________ vom 15. Februar 2016 [pag. 12 ff. PEN 17 112], Notizen G.________ vom 28. Januar 2016 [pag. 74 f. PEN 17 112], Notizen G.________ vom 16. Februar 2016 [pag. 77 PEN 17 112]) korrekt wieder- gegeben respektive angeführt (pag. 164 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Die Kammer verzichtet bei der Feststellung des Sachverhalts darauf, die Einvernah- meprotokolle sowie die weiteren Beweismittel zusammenzufassen. Sie gibt jeweils die entscheidenden Aussagen und Dokumente wieder. 7. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erhobene Beweise 7.1 Einvernahme Beschuldigte Die Beschuldigte machte zur Sache geltend was folgt (pag. 276 ff.): C.________ habe sie jeweils nicht besucht, sondern sei manchmal mit zu ihr gekommmen, als sie – die Beschuldigte – D.________ abgeholt habe. Die Beschuldigte oder ihr Mann hätten D.________ jeweils am Freitag abgeholt und am Sonntag nach Hause gebracht. Dies entweder bei ihrer leiblichen Mutter oder bei G.________. C.________ sei alle 15 Tage zu ihrer Mutter gegangen; da habe sie jeweils auch mit zur Beschuldigten kommen wollen. Sie, die Beschuldigte, habe D.________ al- le 15 Tage bei ihrer Mutter abgeholt. Alle 15 Tage sei der Vater von D.________ – M.________ – bei den Besuchen mit dabei gewesen. Er sei sogar jede Woche bei der Beschuldigten und ihrem Ehemann gewesen. Alle 15 Tage sei er mit L.________ (geb. ________ (Datum)) bei ihnen gewesen und alle 15 Tage mit sei- ner Partnerin. Er sei jeweils am Sonntag gekommen. Teilweise hätten M.________ und D.________ das Wochenende bei der Beschuldigten verbracht. Wenn L.________ gekommen sei, sei C.________ normalerweise nicht da gewesen. M.________ und seine Partnerin hätten jeweils auf dem Sofa übernachtet. Auf die Frage, weshalb sie das vorher nie erzählt habe, antwortete die Beschuldigte, sie sei dies nicht gefragt worden. Was sie gefragt worden sei, habe sie beantwortet. Sie glaube, dass die Straf- und Zivilklägerinnen in ihren Videoeinvernahmen lügen würden. Es stimme alles nicht. Auf die Frage, woran die Beschuldigte erkenne, dass die beiden lügten, antwortete sie, ihrer Meinung nach sei es gewesen, weil sie eifersüchtig auf die anderen Kinder gewesen seien. Die Straf- und Zivilklägerinnen hätten gesehen, wie die Beschuldigte ein anderes Kleinkind gewaschen und einge- cremt habe. Konkret könne sie es nicht genau sagen. Sie sehe, wenn jemand die Wahrheit sage. Es gebe einen Satz, wo D.________ mitteile, dass sie müde sei und aufhören wolle. Sie habe nicht weitererzählen wollen. Sie sei nervös gewesen. In der Folge wurden der Beschuldigten Fotos mit Kindern vorgehalten. Sie ver- mochte diese nicht als sexueller Natur zu erkennen. Des Weiteren teilte sie mit, dass sie nichts ändern würde, wenn sie die Zeit zurückdrehen könnte. D.________ habe sie nicht massiert. Teilweise habe sie ihr die Beine eingecremt. H.________ sei immer dabei gewesen. Sie habe D.________ teilweise etwas Geld gegeben, 10 damit sie ein wenig Erspartes habe. Zu Beginn habe sie sich nicht erinnert, die Brust von D.________ angefasst zu haben. Später habe sie sich daran erinnert, dass D.________ einen BH gekauft habe. Eigentlich habe sie, die Beschuldigte, den BH gekauft. Sie habe die Brust berührt und gefragt, warum sie einen BH wolle, wenn sie noch keine Brüste habe. Die Sache mit dem Kauf des BH habe sie schon der Polizei erzählt; sie habe nicht bloss geprüft, ob die Brüste schon gewachsen seien. Den BH habe sie erst ein halbes Jahr später erwähnt, weil sie zu diesem Zeitpunkt danach gefragt worden sei. Sie beantworte normalerweise die Fragen, die ihr gestellt würden. Es sei spielerisch gewesen, als sie geschaut habe, ob sie schon Brüste habe. Da sie D.________ gebadet habe, habe sie gewusst, dass die- se keine Brüste habe. Sie sei mit den Händen darüber gefahren. Ferner sei L.________ alle 15 Tage bei ihr, der Beschuldigten, gewesen, nämlich wenn ihr Vater sie bei sich gehabt habe. 7.2 Aktenbestandteil: Einvernahme M.________ vom 15. August 2017 M.________ führte zusammengefasst Folgendes aus (pag. 290-292): Seit Jahren werde immer wieder seitens der Behörden versucht, dass er seine Tochter D.________ nicht sehen könne. Er habe die Vorwürfe gegen die Beschuldigte gehört. Er frage sich, wie man jemanden waschen könne, ohne diese Person zu berühren. Er habe seine Tochter vorher teilweise bei der Beschuldigten besuchen können. Er habe auch immer versucht, die beiden Geschwister [also wohl D.________ und L.________] zusammenzubringen. Er glaube die Anschuldigun- gen nicht. Vor zirka einem Jahr habe man versucht, auch ihn zu beschuldigen. Das habe aber wieder aufgehört. Letztes Jahr sei er mit L.________ für drei Wochen nach Portugal gegangen; er habe sie nicht entführt, sondern zurückgebracht. D.________ sei ein Mädchen, dem etwas fehle, namentlich Zärtlichkeit. In ihrem Kopf müsse ein Durcheinander sein. 8. Anklageschrift Der Beschuldigten wird gemäss der Anklageschrift vom 20. April 2017 vorgewor- fen, dass sie in der Zeit von ca. Mitte 2012 bis 7. Januar 2016 an ihrem Patenkind, D.________, geb. ________ (Datum), folgende Handlungen vorgenommen habe (pag. 183 f.): - sie soll sie mehrmals an der Vagina auf der nackten Haut betastet sowie ge- streichelt haben, was im Bett der Beschuldigten, auf dem Sofa oder nach dem Duschen beim Abtrocknen vorgekommen sei; - sie soll mehrmals (gemäss Aussagen des Opfers ca. 5-6 Mal) ihren Oberkör- per im Bereich der Brüste, teils über und teils unter den Kleidern auf der nack- ten Haut betastet, gestreichelt und geknetet und sie mehrmals in die Brustwar- zen gekniffen haben, was im Bett der Beschuldigten, auf dem Sofa oder nach dem Duschen beim Abtrocknen vorgekommen sei; - sie soll mehrmals ihr Gesäss, teils über den Kleidern und teils auf der nackten Haut, betastet haben, was im Bett der Beschuldigten, auf dem Sofa oder nach dem Duschen beim Abtrocknen vorgekommen sei. 11 Gemäss Anklageschrift wird der Beschuldigten ausserdem vorgeworfen, dass sie in der Zeit von ca. 2013 bis ca. Ende 2015 an C.________, geb. ________ (Datum), folgende Handlungen vorgenommen habe: - sie soll sie mehrfach (gemäss Aussagen des Opfers ca. 10 Mal) am Oberkör- per im Bereich der Brüste, teils unter den Kleidern auf der nackten Haut und teils unter der Oberbekleidung, aber über dem Unterleibchen, betastet und ge- streichelt haben, was meistens auf dem Sofa vorgekommen sei. 9. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, der Sachverhalt sei teilweise unbestritten. Die Be- schuldigte sei seit 28 Jahren in der Schweiz. Sie habe verschiedentlich Kinder be- treut. Nie habe es vorher Anzeichen für Missbrauch gegeben. Nach der ersten Ein- vernahme habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten. Es sei unbestritten, dass sie D.________ gebadet habe. Dabei habe sie sie am Genitalbereich berühren müssen. Die Geschichte mit dem BH habe D.________ wohl aus einem Magazin; sie habe dort gesehen, wie dies funktioniere. D.________ habe den BH anziehen wollen, aber die Beschuldigte habe gesagt, sie habe gar keine Brüste. Unbestritten sei auch, dass es zum Eincremen gekommen sei, doch sei die Initiative von D.________ ausgegangen. Bestritten sei, dass es zu sexuellen Handlungen ge- kommen sei. D.________ habe die Beschuldigte stark beschuldigt. Gleichzeitig ha- be sie gesagt, der Ehemann der Beschuldigten habe davon nichts mitbekommen. C.________ habe ausgesagt, die Übergriffe gegenüber ihr seien selten vorgekom- men. Als sie gefragt worden sei wie oft, habe sie gesagt «10 Mal». Doch habe sie nicht sagen können, wie oft 10 Mal sei. Die Beschuldigte habe stets bestritten, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Gleichwohl habe sie nicht abgestrit- ten, dass es zu Berührungen in der Dusche gekommen sei. Auch habe sie den Hin- tergrund des BH-Kaufs und den Griff über den Kleidern beleuchtet. Dies sei ohne sexuellen Hintergrund geschehen. C.________ sei stets in Anwesenheit von D.________ bei der Beschuldigten gewesen. Sie sei nicht abgegeben, sondern ab- geholt worden. Der Ehemann der Beschuldigten habe ausgesagt, dass er nie et- was gesehen habe. Klar hätten sie gebadet, aber es sei spielerisch gewesen. Er habe auch ausgesagt, dass die Beschuldigte die Mädchen am Oberkörper berührt habe. I.________ habe ausgesagt, sie könne sich nicht vorstellen, dass an den Vorwürfen etwas dran sei. Sie habe keine Mühe, ihre Kinder weiterhin der Be- schuldigten zu übergeben. Zur Beweiswürdigung sei Folgendes auszuführen: Die Zeitspanne belaufe sich auf fast vier Jahre. Es gebe jedoch keine objektiven Beweismittel. Es bestünden keine konkreten Angaben zur Zeit oder zur Häufigkeit. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei kein belastendes Material zum Vorschein gekommen. Auf dem Computer seien über 1‘000 Bilder gewesen. Das Resultat habe man gesehen. Es sei nichts Abnor- males gefunden worden. Es gebe einzelne Fotos, aber diese seien nicht in böser Absicht gemacht worden. Es stehe Aussage gegen Aussage. Es bestehe eine in dubio pro reo-Situation. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft hätten entlas- tende Elemente ausgeblendet. Es existierten mehrere Zeugen. Es sei jedoch nur der Ehemann der Beschuldigten befragt worden. Es könne nicht sein, dass der 12 Ehemann nie etwas gesehen hätte, wenn die Vorwürfe stimmen würden. Dieser habe nicht immer geschlafen oder sei am PC gewesen. Auch weitere Personen, die heute zur Sprache gekommen seien, hätten nichts gemerkt. Es sei sehr spezi- ell, dass die Vorwürfe nur bezüglich der Straf- und Zivilklägerinnen existierten. Es könne kaum sein, dass sich die Beschuldige sonst so beherrscht hätte. Komisch sei auch, dass die Vorwürfe erst nach dem Wohnungswechsel entstanden seien. Die Staatsanwaltschaft könne ansonsten keine Resultate vorweisen. D.________ sage nicht per se unglaubwürdig aus, jedoch widersprüchlich. Die Sachverhalte seien zu unterschiedlich. Es könne nicht sein, dass es jedes Mal zu Berührungen gekommen sei. Dann hätte der Ehemann der Beschuldigten etwas gemerkt. D.________ habe ausgesagt, kundgetan zu haben, sie wolle diese Berührungen nicht. Dies habe der Ehemann der Beschuldigten jedoch nicht bestätigen können. Dieser habe nicht immer geschlafen. Merkwürdig sei auch, dass Übergriffe im Ehe- bett stattgefunden hätten, wenn der Ehemann der Beschuldigten am Schlafen ge- wesen sei. Aus der Einvernahme des Vaters von D.________ sei ersichtlich, dass er sich die Übergriffe nicht vorstellen könne. Es sei möglich, dass Übergriffe pas- siert seien, aber nicht durch die Beschuldigte. D.________ habe auch ausgeführt, die Beschuldigte habe das Kleinkind N.________ unsittlich berührt. Indes sei heute klar, dass dem nicht so sei. Bei C.________ sei es so, dass jüngere Geschwister oft den älteren nachplappern würden. Unklar sei auch, weshalb die Pflegemutter von C.________ nie etwas gemerkt oder gesagt habe. Die Pflegemutter von D.________ habe mit C.________ gesprochen. Ausgerechnet dann habe sie ge- sagt, die Übergriffe würden sie auch betreffen. C.________ habe des Weiteren ge- sagt, es sei oft beim «Hallo sagen» passiert. Allerdings sei da jeweils ihre Mutter dabei gewesen. Die Aussagen von C.________ seien unglaubwürdig. Auch zeitlich seien ihre Aussagen unklar, da sie gesagt habe, die Übergriffe hätten stattgefun- den, als sie schon zur Schule gegangen sei. Dies könne nicht stimmen. Die Beschuldigte habe stets konstant ausgesagt. Indes seien die Aussagen immer übersetzt worden. Darum sei es zu Missverständnissen gekommen, etwa betref- fend den Kauf des BH. Sie habe stets gesagt, die Vorwürfe würden nicht stimmen. Sie könne diverse Kinder benennen, bei welchen keine Vorwürfe entstanden seien. Es müsse festgestellt werden, dass für die Strafbehörden die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen sakrosankt seien. Deshalb wäre es nötig gewesen, sie ein zweites Mal zu befragen. Die Beschuldigte habe immer kooperiert. Sie habe kein Lügengebäude aufgebaut. Es sei wahr, dass der Vater von D.________ jeweils bei den Besuchen dabei gewesen sei. Und es sei unlogisch, dass es bezüglich L.________ nie zu Übergriffen gekommen wäre. Über das Motiv der Falschbe- schuldigung lasse sich nur spekulieren. D.________ habe oft negative Gefühle ge- habt. Sie habe nicht mit anderen Kindern spielen dürfen. Sie habe ihre Gotte in ein negatives Licht rücken wollen. Im Januar 2016 sei es zu einer Konfliktsituation ge- kommen. Die Beschuldigte habe ausgesagt, sie habe D.________ früher heimge- schickt. D.________ sei traurig und eifersüchtig geworden. Es stelle sich die Frage, wieso D.________ an diesem Tag habe länger bei der Beschuldigten bleiben wol- len. Zudem stelle sich die Frage, wieso sie sich dann vier Tage später der Pflege- mutter hätte anvertrauen sollen. Vorher habe sie nie ein Wort gesagt. D.________ sei in einer schwierigen familiären Situation. Sie sei fremdplatziert worden. Die Rol- 13 le der Pflegemutter hätte näher geprüft werden müssen. Sie habe die Beschuldigte bereits im Jahr 2010 bei den Sozialbehörden denunziert, weil auf dem PC des Ehemanns der Beschuldigten ein Foto mit einem nackten Bub aufgetaucht sei. Die Pflegemutter habe die Beschuldigte in ein schlechtes Licht rücken wollen. Sie führe auch aus, dass die Beschuldigte schlecht mit ihrem Ehemann umgegangen sei. Sie habe den Kontakt von D.________ mit der portugiesischen Diaspora unterbinden wollen. Es lägen glaubwürdige Aussagen der Beschuldigten, ihrem Ehemann und von I.________ vor. Daraus würden nicht zu unterdrückende Zweifel entstehen (zum Ganzen pag. 283 ff.). 10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Der stv. Generalstaatsanwalt führte aus, er sei überzeugt, dass sich die Dinge so abgespielt hätten, wie sie D.________ beschreibe. Diese äussere sich detailliert dazu, in welcher Art, wo und mit welchen Kleidern die Übergriffe stattgefunden hät- ten. Sie habe sogar mit Daumen und Zeigefinger gezeigt, wie es jeweils passiert sei (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112; Videoeinvernahme Zeitindex 14.05). D.________ sei am Tag vor den Schilderungen 10 Jahre alt geworden. Sie sei nicht in der Lage gewesen, diese Übergriffe zu erfinden. Sie habe übereinstimmend mit den Schilderungen ihrer Pflegemutter ausgesagt. Sie habe altersgerechte Aus- drücke wie arecke, chnätte, Schlitzli oder Backe genannt; dies weil sie die korrek- ten Ausdrücke nicht gekannt habe (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoeinver- nahme Zeitindex 14.13). Beim Duschen habe sich die Beschuldigte «wie ein Die- ner» benommen. Sie habe differenziert, wo sie Schmerzen gehabt habe. Verlet- zungen verneine sie, manchmal sei es etwas rot gewesen (pag. 46a resp. 52 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.38). Diese rote Stellen habe aber nur sie gesehen. D.________ belaste die Beschuldigte damit nicht unnötig. Auch hin- sichtlich C.________ äussere sie sich differenziert. Diese sei nur an den Brüsten berührt worden. Dies sei keine übermässige Belastung. Die Äusserungen der Pfle- gemutter von D.________ seien sachlich. D.________ habe ihr dies gesagt – spontan und ohne Eingebung. Sie habe sie nicht beeinflussen wollen. Alles sei wertungsfrei festgehalten. Es gebe keine Widersprüche zwischen den Schilderun- gen von D.________ und ihrer Pflegemutter. Die Schilderungen von D.________ seien zudem gleich wie diejenigen von C.________. Sie wirkten authentisch und gäben Gefühle wieder. So habe D.________ gesagt, die Beschuldigte solle auf- hören. Diese habe dann gefragt, warum, dies sei doch cool und schön. D.________ habe ausgeführt, nein, das sei es nicht (pag. 46 a resp. 50, Videoein- vernahme Zeitindex 14.05). Darüber hinaus gebe es keinen Grund für sie, die Be- schuldigte zu Unrecht zu belasten. Dies seien Hypothesen der Verteidigung. Ein Motiv dafür liege im Dunkeln. D.________ hätte ja auch schlicht sagen können, sie wolle nicht mehr zur Beschuldigten gehen. Diese habe kein Besuchsrecht gehabt. Die Pflegemutter hätte keinen Druck ausgeübt, dass die Besuche stattfinden müss- ten. Zusammengefasst seien die Aussagen von D.________ altersgerecht, rea- litätsnah, detailliert, ohne Widersprüche und damit glaubhaft. D.________ sei als Person glaubwürdig. Ähnliches gelte in Bezug auf C.________. Sie differenziere, dass sie im Winter ein Unterleibchen getragen habe. Dann hätten die Übergriffe darüber stattgefunden. Wenn sie keines getragen habe, hätten die Übergriffe auf 14 der nackten Haut stattgefunden. C.________ erinnere sich auch noch an die Mimik der Beschuldigten. Sie habe jeweils gelächelt und sie dann angefasst. Mit «beim Hallo sagen» sei nicht in der Öffentlichkeit gemeint, sondern zuhause. C.________ sage aus, die Übergriffe hätten nicht im Bett stattgefunden. Sie aggraviere also nicht. Sie differenziere auch hinsichtlich des Ehemanns der Beschuldigten. Dieser habe keine solchen Sachen gemacht (pag. 57a resp. 60 PEN 17 112, Videoeinver- nahme Zeitindex 15.45). Sie habe nichts erfunden und spreche in einer altersge- rechten Sprache. Auch bei ihr sei nicht ersichtlich, wieso sie die Beschuldigte falsch belasten sollte. Wenn sie nicht mehr hätte gehen wollen, hätte sie erst recht keine solche Geschichte erfinden müssen. C.________ sei zudem seltener zu Be- such gewesen. D.________ sei die Ersatztochter gewesen. Aus den Notizen der Pflegemutter G.________ ergebe sich, dass diese bemüht gewesen sei, D.________ nicht zu konditionieren. Sie habe nur festgehalten, was wann passiert sei. Sie sei nicht selber auf das Thema zurückgekommen. D.________ habe jeweils selber wieder angefangen davon zu sprechen. D.________ habe sogar gesagt, sie mache mit ihrer Puppe nun dasselbe wie die Beschuldigte mit ihr gemacht habe. Dies sei authentisch. Es gebe keinen Grund für die Pflegemutter, die Beschuldigte zu belasten. Die Aussagen der Beschuldigten seien im Wesentlichen pauschale Bestreitungen. Teilweise gehe sie gar zum Ge- genangriff über. Dies sei aber nicht ein klares Lügensignal. Sie habe eine enge emotionale Beziehung zu D.________ gehabt. Diese sei wie ihr eigenes Kind ge- wesen. Im Verlaufe des Verfahrens habe sie ihre Aussagen immer mehr abge- schwächt. Am Anfang habe sie noch gesagt, das Schauen, ob die Brüste gewach- sen seien, sei spielerisch gewesen (pag. 21, Z. 174). Manchmal, also mehrfach, habe sie gesagt, D.________ müsse Hühnerdreck einreiben, damit die Brüste wachsen würden. Ein halbes Jahr später habe sie dann die Aussage abge- schwächt und gesagt, es sei um einen BH-Kauf gegangen (pag. 40). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie gesagt, sie habe D.________ ein ein- ziges Mal an der Brust angefasst (pag. 95). Heute und anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung habe sie wahrheitswidrig ausgesagt, ihr Ehemann sei im- mer anwesend gewesen. Darüber hinaus würden es von Mal zu Mal mehr Leute werden, die als Zeugen infrage kämen. Es sei davon auszugehen, dass die Be- schuldigte immer einmal wieder alleine mit den Straf- und Zivilklägerinnen gewesen sei. Alles andere wäre realitätsfremd. Dies sei aber kein klarer Hinweis auf ihre Schuld. Die Beschuldigte habe im Verlauf des Verfahrens gemerkt, dass es eng werde für sie. Deshalb habe sie immer mehr Unklares und Unwahres ausgesagt; dies auch heute (zum Ganzen pag. 286 f.) 11. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass D.________ – als Patenkind der Beschuldigten – während mehrerer Jahre bei dieser regelmässig am Wochenende zu Besuch war und über- nachtete. C.________ war deutlich weniger oft bei der Beschuldigten. In ihrer Wohnung hatte die Beschuldigte für D.________ ein eigenes Zimmer eingerichtet. Unbestritten ist auch, dass die Beschuldigte D.________ gebadet hat. Unstrittig ist schliesslich, dass es zum «Eincremen» der Beschuldigten durch D.________ ge- kommen ist. 15 12. Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist, ob die Beschuldigte D.________ und C.________ wie in der Ankla- geschrift beschrieben in unsittlicher Weise berührt hat. Das Strafverfahren hatte sich im Übrigen daraus ergeben, dass D.________ (gemäss den Aussagen ihrer Pflegemutter) gegenüber ihrer Pflegemutter, G.________, Aussagen gemacht hat, wonach sie nicht mehr zur Beschuldigten gehen wolle. Als die Pflegemutter nach dem Grund fragte, erzählte D.________ von sich aus von den Übergriffen durch die Beschuldigte. In den nachfolgenden Tagen hat D.________ gemäss den Angaben von G.________ immer wieder von sich aus davon erzählt. Als C.________ bei D.________ (und ihrer Pflegefamilie) zu Besuch gewesen ist, hat D.________ auch davon erzählt, woraufhin C.________ gesagt hat, bei ihr sei solches auch vorge- kommen. 13. Beweiswürdigung der Vorinstanz Das Regionalgericht hat die Beweise einlässlich gewürdigt. Es bietet sich an, die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorab darzustellen: […] D.________ sagte bei ihrer Videobefragung, sie hätten mal von einem Buddha gehabt und in ih- rem Kopf habe sich ein ganzer Film abgespielt, in denen auch „das“ (gemeint sind die Vorfälle mit der Beschuldigten) vorgekommen sei. Sie habe dann den Film „gestoppt“ und G.________ (Pflegemutter) erzählt, dass A.________ geknuschtet habe. G.________ habe nicht nachgefragt, ob etwas mit G.________ sei; sie selbst habe dies von sich aus erzählt (pag. 52 Min. 14.37). Der Sohn der Pflege- mutter, J.________ informierte daraufhin die Polizei. Diese Aussagen von G.________ sowie D.________ in Bezug darauf, wie G.________ von den Vorwürfen erfahren hat, stimmen somit übe- rein und sprechen dafür, dass die Vorwürfe nicht erfunden sind. D.________ sagte gegenüber der Pflegemutter und auch gegenüber der Polizei detailliert aus, was und wo die Beschuldigte sie berührt hat, wie diese Berührungen waren und wann sowie an welchem Ort diese stattgefunden haben. Sie zeigte insbesondere bei der Polizei vor, wie diese Berührungen waren (mit Zeigefinger und Daumen). Sie brauchte altersgerechte Worte, zeigte insbesondere die Berührungen vor und sagte, A.________ habe so getan, als ob es „Lätt“ gewesen sei. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie dem Geschlechtsteil „Schlitzli“ sage. Sie sagte auch, A.________ habe dies am „Schlitzli“ bei den „Backen“ gemacht, sie wisse das Wort dafür nicht. D.________ konnte vorzeigen, wie die Beschuldigte sie an der Brust berührt hat und konnte auch sagen, dass dies teilweise über und teilweise unter den Kleidern ge- schah. Dies spricht alles dafür, dass D.________ die Vorwürfe nicht erfindet, sondern sie sich gemäss ihren Aussagen ereignet haben. D.________ hat auch G.________ von sich aus vorgezeigt, wie die Beschuldigte mit ihren Brustwarzen gespielt habe. Dies stützt die Aussagen von D.________. D.________ konnte sagen, dass sie aufgrund der Berührungen an der Brust und an der Vagina Schmerzen hatte und die Brust teilweise rot war, dies aber niemand gesehen hat. Beim Po jedoch habe es ihr nicht wehgetan. Sie unterscheidet also zwischen den einzelnen Berührungen und gibt nicht einfach an, dass alles weh getan habe. Sie konnte auch unterscheiden zwischen der Art und Weise, wie der Mann der Beschuldigten und die Beschuldigte ihr beim Duschen geholfen haben. Of- fenbar kamen ihr, nachdem sie dies der Pflegemutter erzählt hat, immer wieder „Flash-backs“, indem sie der Pflegemutter immer wieder davon berichtete. Sie spielte offenbar auch mit ihren Puppen, dass sie das Gleiche mit diesen mache, wie die Beschuldigte mit ihr getan hat. D.________ konnte auch Gespräche im Zusammenhang mit den Übergriffen wiedergeben, indem sie sagte, sie habe A.________ gesagt „hör uf“. Diese habe sie gefragt „warum“. Sie habe ihr gesagt, „einfach, weil sie dies nicht wolle“. A.________ habe ihr gesagt, das sei doch „cool und schön“. Aber dies stimme ein- 16 fach nicht, finde D.________. Sie habe sich jedoch nicht getraut, dies A.________ zu sagen (pag. 50 Min.14.05). D.________ konnte auch unterscheiden, was sie bei C.________ selber gesehen hat (Berührung einfach unter den Pullover; was dort gemacht wurde, habe sie nicht gesehen) und sie konnte auch sagen, dass C.________ nicht an der Vagina (zeigt nach unten) berührt worden sei. Sieht man sich die Aussagen von G.________ und ihre eingereichten Notizen an, dann decken sich diese mit den bei der Videobefragung gemachten Aussagen von D.________. Offenbar hat D.________ gegenüber G.________ auch gute Sachen in Bezug auf die Beschuldigte erzählt. Damit und weil sie sagt, dass die Berührungen manchmal „nur“ über den Kleidern gewesen seien, macht sie die Beschuldigte nicht unnötig schlecht. Auch macht sie die Beschuldigte nicht unnötig schlecht, weil sie nicht weitergehende Übergriffe schildert. Sie verneint sodann, dass die Beschuldigte ihr gesagt hätte, sie dürfe niemandem davon erzählen. C.________ bestätigt die Aussagen von D.________, in- dem sie aussagt, dass die Beschuldigte D.________ im Bett unter dem Pyjama an die Brust gegriffen habe, wenn sie zusammen auf dem Bett gelegen seien. Auf der anderen Seite liegen die Aussagen der Beschuldigten vor, die im Wesentlichen die Vorwürfe konstant abstreitet. Bezüglich Brust- berührung sowie Anwesenheit des Vaters von D.________ an den Wochenenden ist sie jedoch nicht konstant in ihren Aussagen. In der ersten polizeilichen Einvernahme räumt sie Weitergehendes ein, als in den darauffolgenden Einvernahmen. So sagte sie in der ersten Einvernahme, dass das mit den Brüsten stimme und sie bei D.________ manchmal im Spielerischen geschaut habe, ob D.________ schon Brüste habe oder bekomme. Manchmal habe sie Spass gemacht und zu D.________ gesagt, „du musst Hühnerdreck einreiben, damit sie wachsen“. Sie habe dann über den Kleidern gespürt, ob die Brüste schon gewachsen seien. An den Brustwarzen habe sie aber nicht gerieben (pag. 21 Z. 171 ff., PEN 17 112). An der dritten Einvernahmen sagte sie dann, dass sie nur einmal im Spielerischen bei D.________ geschaut habe, ob sie schon Brüste habe oder bekomme, als sie D.________ einen BH habe kaufen wollen (pag. 40 f. Z. 42 ff., PEN 17 112). An der Hauptverhandlung gab die Beschul- digte zu Protokoll, dass es das einzige Mal war, dass sie die Brust von D.________ angefasst habe, als sie ihr den BH gekauft habe (pag. 95 Z. 4 ff., PEN 18 388). An der ersten Einvernahme hat sie somit eingeräumt, dass sie D.________ manchmal (also mehrmals) an die Brust gefasst habe, in den darauffolgenden Einvernahmen hat sie nur von einem einzigen Mal gesprochen, nämlich beim BH- Kauf. Neu an der Hauptverhandlung bringt die Beschuldigte sodann hervor, dass D.________ fast immer mit ihrem Vater bei ihr war, also dass ihr Vater praktisch jedes Wochenende bei der Beschul- digten gewesen sei (mit oder ohne Halbschwester von D.________). Auch soll der Vater von D.________ dann an den Wochenenden jeweils ebenfalls bei ihr übernachtet haben. In den vorheri- gen Einvernahmen bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft hat die Beschuldigte nichts davon er- wähnt, insbesondere auch nicht, dass er jeweils das gesamte Wochenende bei ihr verbracht haben soll. Dort hat sie einfach jeweils darauf hingewiesen, dass ihr Ehemann immer da gewesen und sie nicht alleine mit D.________ gewesen sei. Diesbezüglich ist die Beschuldigte also nicht konstant ge- blieben mit ihren Aussagen. Weder der Ehemann der Beschuldigten noch D.________ oder C.________ haben ausgesagt, dass der Vater von D.________ an den Wochenenden auch immer dort gewesen sei, wenn D.________ dort war. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei die- ser Aussage an der Hauptverhandlung um eine Schutzbehauptung der Beschuldigten gehandelt hat, um aufzuzeigen, dass sie gar nie alleine mit D.________ gewesen ist und sich somit die Übergriffe nicht ereignet haben können. Dies spricht nicht für die Wahrheit der Aussagen der Beschuldigten. Es stellt sich ausserdem die Frage, weshalb man einem 6- bis 7-Jährigen Kind einen BH kaufen muss, wenn dieses noch keine Brust hat. Weiter stellt sich die Frage, warum man schauen und insbe- sondere tasten bzw. die Brust berühren muss, um zu sehen, ob die Brust schon gewachsen ist. Ins- besondere muss man dies nicht mehrfach („manchmal“) machen. Dies macht beides keinen Sinn. 17 Die Beschuldigte weist immer wieder darauf hin, dass die beiden Mädchen diese Vorwürfe vor ihr di- rekt von Angesicht zu Angesicht äussern sollen. Sie sagt auch, dass sie das Gefühl habe, dass das nicht von den Kindern komme und jemand diese gegen sie aufhetzen wolle (pag. 31 Z. 210 f., PEN 17 112). Sie wolle wissen, woher das komme und wolle wissen, wer sie denunziere und bei der Polizei angezeigt habe. D.________ müsse gegenüber ihr sagen, dass dies nicht stimme (pag. 20 Z. 127 ff., PEN 12 117). Es ist aber für das Gericht kein Grund dafür ersichtlich, dass die Pflegemutter oder sonst jemand aus dem Umfeld von D.________ diese Vorwürfe erfunden haben könnte. Die Pflege- mutter von D.________ schildert denn auch nachvollziehbar, wie es zu den Aussagen von D.________ und zur Anzeige gekommen ist. Weiter spricht die kindliche Sprache von D.________ („Schlitzli“ für Vagina, „Backen“ für Schamlippen, kneten wie „Lätt“) dafür, dass es ihre eigene Wahr- nehmung ist und ihr diese Aussagen nicht von Erwachsenen vorgegeben wurden. Dass die leibliche Mutter der beiden Mädchen diese dazu angestiftet hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Dass der Vater der beiden Mädchen diese angestiftet hätte, ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Er hätte aufgrund des guten Verhältnisses zur Beschuldigten auch kein Interesse daran. Dass die Pflegemut- ter, G.________, die beiden Mädchen angestiftet hätte, lässt sich aus den Akten nicht eruieren. Es ist für sie auch kein Vorteil ersichtlich in einem solchen Vorgehen. Sie ist und bleibt die Pflegemutter von D.________. Andere mögliche Gründe für eine solche Lüge seitens G.________ werden nicht geltend gemacht. Auch ist nicht davon auszugehen, dass D.________ die Vorfälle erfunden hätte, damit sie nicht mehr hätte zur Beschuldigten gehen müssen. Zum einen hätte sie wohl viel leichter andere Gründe vorschieben können (beispielsweise, dass sie bereits etwas los habe oder einfach, dass sie nicht gehen will) und zum anderen ist es nicht vorstellbar, dass ein Kind in diesem Alter solche Ge- schichten einfach erfindet, nur damit es nicht mehr zu jemandem gehen muss. Dass sie das erfunden hätte, weil sie sich über die Beschuldigte geärgert hat oder eifersüchtig war (beispielsweise weil sie früher als Q.________ nach Hause gehen musste, wie die Beschuldigte aussagte) verhält als Grund nicht. Dazu sind die Vorwürfe zu detailliert und wiegen zu schwer. Aufgrund des damaligen Alters von D.________ ist zudem nicht vorstellbar, dass sie solch detaillierte Vorwürfe aus Rache oder Eifer- sucht erfindet. Es sind auch sonst keine Falschbezichtigungselemente betreffend D.________ ersicht- lich. Nicht nachvollziehbar, dass D.________ solche Vorwürfe aus Eifersucht erfinden sollte, ist so- dann, weil sie ja nachher gar nie mehr zur Beschuldigten gegangen ist und auch nicht mehr gehen wollte. Weiter bestätigt die Pflegemutter, G.________, die Ausführungen von D.________. Sie sagt auch, dass D.________ ihr vorgezeigt habe, wie die Berührungen an der Brust stattgefunden hätten. Sie sagt auch, dass D.________ nach dem erstmaligen Erzählen immer wieder davon erzählt habe, jedoch von sich aus. Es ist aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass D.________ tatsächlich Erlebtes und somit der Wahrheit entsprechend berichtet. Die Beschuldigte bringt auch den Vater von D.________ ins Spiel. Gegen diesen habe D.________ offenbar auch solche Vorwürfe erhoben, macht die Beschuldigte geltend. Auch der Ehemann der Be- schuldigten erwähnt diesbezügliche Vorwürfe. Zu einem Strafverfahren ist es aber offensichtlich nicht gekommen. Ob es tatsächlich einmal solche Vorwürfe gegen den Vater von D.________ gegeben hat, kann daher nicht festgestellt werden. Insbesondere der Vater von D.________ konnte dazu nicht einvernommen werden und D.________ verneint in ihrer Einvernahme, dass eine andere Person mit ihr so etwas gemacht habe (pag. 51 Min. 14.28, PEN 17 112). Auch wenn es solche Vorwürfe gegen den Vater gegeben haben sollte, spräche das noch nicht gegen den Wahrheitsgehalt der Aussagen von D.________, da nicht feststeht, von wem diese Vorwürfe geäussert wurden. Ausserdem wäre dann gar nie in einem Strafverfahren festgestellt worden, ob sich solche Übergriffe seitens des Vaters ereignet haben oder nicht. Somit wäre auch nicht geklärt, ob jemand, allenfalls gar D.________, in Bezug auf Übergriffe des Vaters von D.________ gelogen hat. D.________ sagte somit anlässlich ih- 18 rer Videobefragung insgesamt detailliert und in einer kinds-gerechten Sprache aus. Auch konnte sie die Berührungen vorzeigen. Sie wirkte an der Befragung authentisch. Aufgrund der von ihr gebrauch- ten Sprache entsteht nicht der Anschein, dass ihr diese Aussagen von jemandem anderem vorgege- ben worden wären. Auch C.________, welche bei der Videobefragung 8 Jahre alt war, sagte in einer kindsgerechten Sprache aus. Sie sagte „arecke“, zeigte dabei auf Brust und drückte bei der Befra- gung die Brust. C.________ zeigt bei der polizeilichen Videobefragung auch vor, wie die Beschuldigte unter das T-Shirt gefasst hat. Sie sagt auch detailliert, dass die Berührungen im Winter über dem Un- terhemd stattgefunden hätten. Sonst hätten die Berührungen auf der nackten Haut stattgefunden. Die Berührungen hätten beim „Hallosagen“, beziehungsweise auf dem Sofa nach dem Abziehen der Schuhe stattgefunden. Sie nannte auch spezifische Nebensächlichkeiten, nämlich dass die Beschul- digte gelächelt und es dann gemacht habe. Diese Nebensächlichkeit findet sich auch in C.________’s Erklärung, warum die Beschuldigte dies gemacht habe, wieder. Sie sagt, sie wisse es nicht, vielleicht weil sie fröhlich sei. C.________ kann auch den Ort der Übergriffe beschreiben, nämlich auf dem So- fa. Sie kann aber auch deutlich und bestimmt sagen, wo und an welcher Stelle es bei ihr nicht passiert ist, nämlich auf dem Bett (dort nur bei D.________) und nicht bei der Vagina. Als die Polizistin später nochmals nachfragt, verneint sie bestimmt, dass sie „unten“ berührt worden ist. Sie macht auch die Beschuldigte nicht unnötig schlechter, indem sie sagt, dass sie im Winter über dem Unterhemd berührt worden sei. Sie sagt auch, dass es nicht jedes Mal vorgekommen sei. Sie verneint auch, dass die Beschuldigte ihr gesagt hätte, sie dürfe das niemandem erzählen. C.________ kann auch ihre Gefühle kindgerecht benennen, indem sie sagt, sie finde dies nicht so gut, komisch und nicht gut. Sie habe das nicht gern gehabt, habe sich aber nicht getraut, dies zu sagen, weil sie ängstlich gewesen sei. Auf Nachfrage kann sie auch sagen, dass es ihr wehgetan habe. Sie verneint aber Verletzungen. C.________ unterscheidet auch zwischen dem Ehemann der Beschuldigten und der Beschuldigten. Dieser sei viel lieber gewesen als die Beschuldigte. Dieser habe nicht so etwas gemacht, wie es die Beschuldigte getan habe. C.________ kann auch sagen, dass sie zum ersten Mal mit D.________ darüber gesprochen hat, ohne das Beisein von G.________. Sie bestätigt zudem, dass D.________ von sich aus G.________ davon erzählt hat. C.________ verneint, dass andere Personen Sachen gemacht hätten, die nicht in Ordnung gewesen seien. Sie kann also unterscheiden, ob und wer solche Sachen mit ihr machte. C.________ kann die Anzahl der Übergriffe nicht genau benennen, was auf- grund ihres Alters nachvollziehbar ist. Sie sagt zwar zehn Mal, gibt aber auf Nachfrage zu, dass sie nicht wisse, was zehn Mal bedeute. Sie kann aber klar sagen, dass die Übergriffe erst ab der 1. Klas- se stattgefunden hätten. Sie sagt weiter auch, dass es bei ihr jeweils nur einmal beim Besuch stattge- funden habe und das nicht jedes Mal. Schliesslich bestätigt D.________ die Aussagen von C.________, indem sie aussagt, sie habe jeweils gesehen, wie die Beschuldigte mit der Hand unter den Pullover von C.________ gegangen sei. Was sie dort gemacht habe, wisse sie jedoch nicht. Die Beschuldigte selber bestreitet bezüglich C.________ alle Vorwürfe und sagt, diese sei nicht oft bei ihr gewesen. Auch bei C.________ kann sie sich nicht erklären, warum diese solche Vorwürfe er- finden sollte. Sie sagt, C.________ sei selten bei ihr gewesen und dies immer nur in Gegenwart von D.________ und ihrem Ehemann. An der Hauptverhandlung sagte die Beschuldigte, dass sie denke, C.________ sei von D.________ zu ihren Aussagen gebracht worden. D.________ habe ihr wohl di- rekt schaden wollen. Angesichts der Art und Weise wie C.________ aussagt, ist aber nicht davon auszugehen, dass C.________ die Beschuldigte zu Unrecht beschuldigten sollte. C.________ macht die Beschuldigte auch nicht unnötig schlecht, indem sie sagt, bei ihr hätten keine Berührungen unten (im Genitalbereich) stattgefunden. Weiter sagt sie auch, dass die Beschuldigte ihr nicht gesagt habe, dass sie über die Vorfälle nicht reden dürfe. C.________ sagt detailliert und in einer für ihr Alter kindsgerechten Sprache aus. Die Äusserungen von C.________ erfolgten zudem offenbar auch spon- 19 tan, indem sie von sich aus davon erzählte, als D.________ von den eigenen Übergriffen erzählte. Damals sei G.________ nicht dabei gewesen. Falschbezichtigungsmotive oder Anstiftung zur Falsch- bezichtigung sind auch bei C.________ keine ersichtlich. Weiter ist es nicht vorstellbar, dass C.________ in ihrem Alter eine solche Geschichte erfindet. Da sie weniger weitgehende Übergriffe als D.________ schildert (nur auf dem Sofa, nicht auf dem Bett, nur an Brust, nicht bei Vagina), ist auch nicht davon auszugehen, dass sie D.________ einfach nachplappert. C.________ benutzt eine durchaus altersgerechte Sprache und zeigt die Berührungen vor. Dass C.________ das Ganze erfun- den hätte, nur damit sie nicht mehr zur Beschuldigten gehen muss, ist aufgrund ihres jungen Alters und der Art der Vorwürfe ebenfalls nicht denkbar. Sie sagt zudem klar, dass keine andere Person Sa- chen mit ihr gemacht habe, die nicht in Ordnung gewesen seien. Die Aussagen von C.________ de- cken sich des Weiteren mit den Ausführungen von G.________. Es liegen somit insgesamt keine An- haltspunkte dafür vor, dass C.________ die Vorwürfe erfunden hätte. Somit ist davon auszugehen, dass die Aussagen von C.________ wahr sind. Dass der Ehemann der Beschuldigten die Übergriffe verneint, also sagt, keine solchen gesehen zu haben, lässt nicht den Schluss zu, dass diese daher nicht stattgefunden hätten. So war er nicht immer in der Wohnung anwesend oder er war mit anderen Sachen beschäftigt (nämlich am Laptop oder Tablet) und hat sich daher nicht geachtet hat. Auch hat er sich nicht immer im demselben Raum aufgehalten. Zudem hat C.________ nie gegenüber der Be- schuldigten gesagt, dass sie dies nicht wolle. Beide Mädchen haben ausserdem nie lautstark geschri- en oder sich anders gewehrt. D.________ sagte lediglich manchmal, dass sie dies nicht wolle. Infol- gedessen gelangt das Gericht zum Schluss, dass sich die in Frage stehenden Übergriffe der Be- schuldigten gemäss den Aussagen der beiden Privatklägerinnen und somit in Übereinstimmung mit den in der Anklageschrift festgehaltenen Sachverhalten ereignet haben. Auf die angeklagten Tat- zeiträume kann ebenfalls abgestellt werden. Diese ergeben sich aus folgenden Aussagen: Aufgrund der Aussagen von D.________, wonach sie in der alten Wohnung von A.________ noch nicht „gek- netet/geknuschtet“ worden sei (pag. 52 Min. 14.39, PEN 17 112), ist davon auszugehen, dass sich die Übergriffe auf D.________ erst in der neuen Wohnung ereignet haben. Der Umzug fand gemäss den Aussagen der Beschuldigten fünf Jahre vor der Einvernahme und somit im Jahr 2011 statt (pag. 22 Z. 218 f., PEN 12 117). G.________ sagte aus, dass D.________ letztmals am 07.01.2016 bei der Be- schuldigten gewesen sei (pag. 71 Z. 145, PEN 17 112). C.________ sagte aus, dass sie ab dem 6. Altersjahr bei A.________ gewesen und schon zur Schule gegangen sei, als sie erstmals bei A.________ gewesen sei (pag. 61 Min. 15.45, PEN 17 112). H.________ (Ehemann der Beschuldig- ten) sagte aus, er glaube, dass sie C.________ letztmals am 16. oder 17.12.2015 gesehen hätten (pag. 82 Z. 121 f., PEN 12 117). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an, mit folgenden – strukturierten und mit weiteren Belegen untermauerten – Erweiterungen: 14. Beweiswürdigung der Kammer 14.1 Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse 20 Vermutung stützen (HOFER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 58 ff. zu Art. 10 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die be- schuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestim- mung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von ei- nem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsäch- lich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tat- version vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahr- scheinlichkeit genügt somit nicht. Indessen kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräu- men (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 14.2 Aussagenanalyse betr. D.________ Die Aussagen von D.________ sind von der Vorinstanz zusammengefasst worden (pag. 166 ff.). Ergänzt werden kann, dass D.________ die Art des Knetens deutlich differenzierte. Am Gesäss («Hinterteil») wurde nämlich grober geknetet als im Brustbereich und bei der Vagina beziehungsweise den Schamlippen («Backen»; «bi dene dünne») (pag. 46a resp. 49/50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 13.46/14.03). D.________ hinterlässt bei ihrer Einvernahme am 24. Februar 2016 einen eher unsicheren und latent scheuen Eindruck. So legt sie den Arm um die Stuhllehne und sitzt ganz auf der Seite der Sitzfläche. Ohne konkrete Fragen spricht sie nicht gross. Solche werden aber ohne zu zögern, altersadäquat, klar und differenziert beantwortet – so zum Beispiel, wie es mit den Kleidern zu Berührun- gen gekommen sei (pag. 46a resp. 49 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.01). D.________ fragte auch nach, wenn sie etwas nicht verstanden hat («Was isch tschent?», pag. 46a resp. 51 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.22). Sie spricht über die Sache nicht gerne von sich aus. Was sie sagt, hat in- dessen Hand und Fuss und tönt in keiner Weise auswendig gelernt. Die Verknüp- fung der Aussagen von D.________ mit Gesten, die das Gesagte untermauern, zeugt davon, dass sie selbst Erlebtes und nicht Erfundenes wiedergibt. Dabei zeigt sie nicht nur, wie geknetet worden ist (pag. 46a resp. 49/50 PEN 17 112, Videoein- vernahme Zeitindex 13.58, 14.03 und 14.06), sondern auch, wo sie berührt worden ist (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.02). Bei der Frage, wo sie berührt worden ist, zeigt sie ohne mündlich zu antworten sogleich auf den Brustbereich. Daneben beschreibt sie das Kneten in origineller Weise, nämlich «so ta, wi Chnät wär» (pag. 46a resp. 49 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 13.58) und beschreibt zwei verschiedene Arten von Kneten, was bei einer erfunde- nen Geschichte oder einem «Programm abspulen» nicht zu erwarten wäre. Sie gibt auch zahlenmässig an, wie oft das Kneten der Brüste vorgekommen sei: fünf bis sechs Mal (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.05). Darüber hinaus ist D.________ generell und altersbedingt in intellektueller Hinsicht nicht zuzutrauen, ihre Schilderungen erfunden oder auswendig gelernt zu haben. Wären die Aussagen kontaminiert , so wären sie mit anderen Ausdrücken – er- wachsener Personen – erfolgt . Dies a fortiori, weil sich diese inhaltlich in allen we- sentlichen Punkten mit denjenigen von G.________ decken. Mithin hat 21 D.________ mehrmals die gleichen Aussagen gemacht, wozu sie nicht in der Lage gewesen wäre, wenn sie das Geschilderte nicht erlebt hätte. Sie fragt überdies, wie lange die Einvernahme noch dauere. Dies deutet auf Unbefangenheit hin und eben nicht darauf, dass sie erzählen müsste (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoein- vernahme Zeitindex 14.13). Das relativ frühzeitige Erwähnen einer Nebensächlichkeit, verbunden mit einer – nachvollziehbaren – Gemütsäusserung («das isch mer pinlech gsi», pag. 46a resp. 49 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 13.46) zeugt desgleichen von der Er- lebnisbasiertheit der Aussagen von D.________. Eindrücklich ist, wie sie be- schreibt, dass sie die Beschuldigte teilweise tussyhaft/püppchenhaft habe anziehen wollen, was ihr nicht gefallen habe (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoeinver- nahme Zeitindex 14.08) und dass die Beschuldigte ihr Dinge gekauft habe, die sie eigentlich gar nicht gebraucht hätte (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoeinver- nahme Zeitindex 14.10). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass D.________ dif- ferenziert hat, an welchen Körperteilen ihr die Berührungen durch die Beschuldigte wehgetan haben, nämlich an Brust und Vagina, und an welchen nicht, nämlich am Po. Dadurch belastet sie die Beschuldigte nicht übermässig. Von einer Verletzung spricht D.________ nicht – maximal sei es eine Rötung gewesen. Indes führt sie eindrücklich aus, wie sie die Beschuldigte manchmal als dumme (schlechte) Freundin bezeichnet habe, wenn sie nicht mitmachen wollte (pag. 46a resp. 49 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 13.57). Wieso sie sie als solche be- zeichnete, konnte D.________ nicht sagen («warum weiss ig nid»). Die von der Beschuldigten geschilderte Episode mit dem BH-Kauf ist bei D.________ im Übri- gen kein Thema. Wie die Verteidigung darauf kommt, dass D.________ dies in ei- nem Magazin gesehen habe, ist für die Kammer nicht erkennbar. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass die Initiative zum Massieren bzw. Eincremen der Beschuldig- ten von D.________ ausgegangen wäre. Sie führt aus, sie habe die Beschuldigte jeweils massieren müssen (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zei- tindex 14.15). Nicht zu erschüttern vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________, dass sie auch darlegte, die Beschuldigte habe ebenfalls das Kleinkind N.________ am Penis berührt (pag. 46a resp. 51 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.23). Es ist zwar so, dass dieser Vorwurf nicht weiterverfolgt worden ist. Es kann aber auch nicht gesagt werden, D.________ habe dies frei erfunden. Insgesamt ist in diesem Kontext nur Weniges klar, weshalb diesen Schilderungen nicht zu viel Gewicht beigemessen werden kann. Differenzierte Aussagen macht D.________ auch betreffend das Verhalten der Be- schuldigten einerseits und deren Ehemann andererseits. So hat Letzterer nicht nur nie etwas gemacht. D.________ hatte vor «O.________» auch nicht Angst (pag. 46a resp. 49 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 13.48), dies offensichtlich im Gegensatz zur Beschuldigten. Eindrücklich ist ebenso, wie D.________ das un- terschiedliche Verhalten der Beschuldigten und ihrem Ehemann nach dem Du- schen schildert (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.12 «wie ä Härdöpfusack»). Im Übrigen erklärt sie auch, weshalb der Ehemann der Be- schuldigten nichts mitbekommen habe: Dieser sei (öfters) am Tablet, am PC oder auch etwa in der Küche gewesen (pag. 46a resp. 51 PEN 17 112, Videoeinver- nahme Zeitindex 14.15). Soweit die Verteidigung vorbringt, es könne nicht sein, 22 dass es zu Übergriffen im Ehebett gekommen sei, wenn doch der Ehemann im gleichen Bett geschlafen habe, ist dazu anzumerken, dass die Übergriffe wohl in der Regel am (Vor-)Abend stattgefunden haben, als die Erwachsenen noch nicht im Bett gewesen sind (siehe pag. 46a resp. 52 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.36). C.________ führte in diesem Kontext nebenbei aus, der Ehe- mann der Beschuldigten sei meistens am Arbeiten gewesen, wenn die Beschuldig- te «so Sachen gemacht habe» (pag. 57a resp. 60 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.44). Darüber hinaus differenziert D.________, was ihrer Halbschwes- ter C.________ widerfahren ist. Diese sei nur an den Brüsten angefasst worden. Sie sagt dabei, dass sie gesehen habe, wie die Hand der Beschuldigten unter den Pullover von C.________ geschoben worden sei. Dies zeigt erstens, dass D.________ gegenüber der Beschuldigten auch schonende Aussagen macht und zweitens die Exaktheit der Aussagen. Ein weiteres Zeugnis einer nicht übermässi- gen Belastung ist die Schilderung von D.________, die Berührungen hätten über und unter den Kleidern stattgefunden (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, u.a. Vi- deoeinvernahme Zeitindex 14.06). Daneben ist darauf hinzuweisen, dass die Of- fenbarung von D.________ mittelbar, via G.________, erfolgt ist. Dieser gegenüber hat sie sich nicht in sämtlichen Belangen exakt gleich geäussert, was zusätzlich für ihre Glaubhaftigkeit spricht. Beeindruckend ist ebenso, dass D.________ beschrei- ben kann, in welchem Zusammenhang sie sich ihrer Pflegemutter anvertraut hat. Es wurde über Buddha geredet und D.________ hatte einen ganzen Film im Kopf. Diesen hat sie gestoppt und sich G.________ anvertraut (pag. 46a resp. 52 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.37). Von einer vorhergehenden – von D.________ als solche wahrgenommenen – Konfliktsituation, einem eifersüchtig oder traurig sein ist keine Rede. D.________ hat sich ihrer Pflegemutter offenbart, weil es für sie der richtige Zeitpunkt gewesen respektive weil es einfach in diesem Moment herausgekommen ist. Ausserdem hat die Beschuldigte die angebliche Konfliktsituation anlässlich ihrer ersten Einvernahme gar nicht beschrieben (pag. 18 ff. PEN 17 112. Sie hat diese erst bei der Staatsanwaltschaft vorgebracht (pag. 44 PEN 17 112, Z. 168 ff.), was nicht auf Erlebnisbasiertheit hindeutet. Schliesslich ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass D.________ in der Ver- gangenheit schlicht Nein zu Besuchen bei der Beschuldigten hat sagen können (pag. 46a resp. 49 PEN 17 112, Zeitindex Videoeinvernahme 13.50). Diese hatte ihr gegenüber kein Besuchsrecht. D.________ wohnte im fraglichen Zeitraum be- reits bei der Pflegemutter. Mit anderen Worten musste die Mutter von D.________ nicht mehr entlastet werden. Auch von da her bestand für sie keine Notwendigkeit, irgendwelche strafbare Handlungen zu erfinden und ihre Gotte in ein schlechtes Licht zu rücken. Wenn es ein Angriff von Aussen (insb. der Pflegemutter) gegen die portugiesische Diaspora gewesen wäre, wäre es wohl auch zu Vorwürfen gegenü- ber dem Ehemann der Beschuldigten gekommen. Ferner gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass Dritte einen Übergriff begangen hätten. Zusammenge- fasst erweisen sich die Aussagen von D.________ als erlebnisbasiert und glaub- haft, auch wenn keine objektiven Beweismittel existieren, welche die Aussagen stützen würden. Inwiefern diese widersprüchlich sein sollen, wie die Verteidigung behauptet, vermag die Kammer nicht zu erkennen. 23 14.3 Aussagenanalyse betr. C.________ Die Aussagen von C.________ sind vom Regionalgericht zusammengefasst wor- den (pag. 167 ff.). C.________ hinterlässt bei der Einvernahme vom 24. Februar 2016 einen aufgeweckten, offenen, interessierten und orientierten Eindruck. Sie sagt etwa postwendend, dass eine Frage bereits gestellt worden sei, als die Poli- zistin dessen nicht sicher ist und dies in den Raum stellt (pag. 57a resp. 61 PEN 17 112, Zeitindex Videoeinvernahme 15.55). C.________ schont die Beschuldigte: Namentlich indem sie ausführt, sie habe nur gesehen, wie diese bei D.________ oben in den Pullover gegriffen habe (pag. 57a resp. 60 PEN 17 112, Videoeinver- nahme Zeitindex 15.43); oder im Winter habe die Beschuldigte sie über dem Unter- leibchen berührt (pag. 57a resp. 60 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.40); oder das sei nicht viel vorgekommen (pag. 57a resp. 60 PEN 17 112, Vi- deoeinvernahme Zeitindex 15.45). C.________ differenziert, ob sie selber etwas gesehen oder ob D.________ ihr Dinge erzählt hat (pag. 57a resp. 60 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.43). In ihrer Unbekümmert- und Offenheit scheint sie grundsätzlich nicht fähig, in diesem Kontext – in für Erwachsene überzeugender Weise und böswillig – zu lügen. Sie hat gar eine (unbekümmerte) Idee, weshalb die Beschuldigte dies alles getan haben könnte: «Damit sie vielleicht fröhlich ist» (pag. 57a resp. 60 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.38). Daneben verknüpft C.________ eine Mimik mit einer Aussage, indem sie ausführt, die Beschuldigte habe plötzlich so gelächelt und sie dann angefasst, was bei einer erfundenen Aus- sage nicht zu erwarten wäre (pag. 57a resp. 60 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.40). Desgleichen nicht zu erwarten wäre das Verknüpfen von Aussa- gen mit Gestik, z.B. bei der Antwort auf die Frage, wo sie «angereckt» worden ist: «Hier und da», dabei auf den Brustbereich deutend (pag. 57a resp. 60 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.37). Auf die Frage, wie das für sie gewesen sei, antwortet C.________, «nid guet u komisch» und verzieht ihr Gesicht (pag. 57a resp. 60 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.44). Dies ist ein weiteres Realkennzeichen von sehr hohem Stellenwert. Im Übrigen führt sie auch aus, es sei jeweils passiert, wenn sie und D.________ zur Beschuldigten gekommen seien, dann aber den ganzen Tag nicht mehr, und es sei auch nicht jedes Mal gemacht worden (pag. 57a resp. 61 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.54; dies ist gemeint mit «Hallo sagen», nicht das Begrüssen in der Öffentlichkeit). Entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht unglaubhaft werden die Aus- sagen von C.________ dadurch, dass sie nicht sagen konnte, wie viel zehn Mal ist. Erstens sagte sie, sie «finde» etwa zehn Mal, und zweitens relativiert sie sogleich, indem sie ausführt, es sei schwierig zu sagen, wie oft die Beschuldigte es gemacht habe (pag. 57a resp. 62 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 16.03). Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschuldigte auch daraus, dass C.________ – im Übrigen nach langem Überlegen – den Zeitpunkt des ersten Übergriffs (wohl) falsch definiert hat. Es ist zu beachten, dass C.________ zum Einvernahmezeitpunkt erst acht Jahre alt war und entsprechend wohl maximal zählen konnte. Das Zeitgefühl ist bei jüngeren Kindern aber nicht verlässlich. Darü- ber hinaus kann es auch sein, dass sie mit Schule den Kindergarten gemeint hat, der heute mit vier/fünf Jahren beginnt (vgl. pag. 57a resp. 61 PEN 17 112, Vi- 24 deoeinvernahme Zeitindex 15.45). Insgesamt stimmt mithin die Behauptung der Verteidigung, es existierten keine Angaben zur Zeit und zur Häufigkeit, nicht. Im Weiteren belastet C.________ die Beschuldigte nicht übermässig, indem sie ausführt, nur im Brustbereich und nicht an anderen Stellen – wie ihre Halbschwes- ter an der Vagina – angefasst geworden zu sein. Auf die Frage, ob sie von der Be- schuldigten am «Schlitzli» berührt worden sei, antwortet sie ohne zu zögern und in überzeugender Weise: nein (pag. 57a resp. 61 und 62 PEN 17 112, Videoeinver- nahme Zeitindex 15.56). Auch habe ihr die Beschuldigte nie gesagt, sie dürfe die Vorkommnisse niemandem erzählen (pag. 57a resp. 62 PEN 17 112, Videoeinver- nahme Zeitindex 16.00). Im weiteren Gegensatz zu D.________ sei es bei ihr nur auf dem Sofa gewesen. Diese Umstände hat die Vorinstanz durchaus einlässlich gewürdigt. Es ist mithin keineswegs so, dass sie und die Staatsanwaltschaft entlas- tende Elemente ausgeblendet hätten. Mit dieser Differenzierung manifestiert C.________, dass sie genau weiss, was ihr und was ihrer Schwester widerfahren ist. Von einem blossen Nachreden kann keine Rede sein. Der Ehemann der Be- schuldigten wird von C.________ nicht belastet. Sie führt aus, «O.________» sei meistens am Arbeiten gewesen; das sei der Mann von ihr, der Beschuldigten. Er sei – was sehr spontan kommt – viel lieber als sie. Er habe nie so etwas getan wie die Beschuldigte (pag. 57a resp. 60 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 15.44 f.). Es wird einen Grund haben, weshalb der Ehemann «viel lieber» gewesen ist als die Beschuldigte. Schliesslich ist auch hier in keiner Weise erkennbar, wes- halb eine Drittperson C.________ zu unwahren Aussagen hätte veranlassen sol- len. Es ist kein Motiv ersichtlich. Ausserdem wäre bei einer durch einen Dritten in- duzierten falschen Anschuldigung erstens ein anderes Vokabular zu erwarten ge- wesen und hätte C.________ zweitens mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit auch die Frage bejaht, ob sie an der Vagina berührt worden sei. Ebenfalls würde es kei- nen Sinn machen, dass wenn C.________ von einer Drittperson missbraucht wor- den wäre – was sie mit keinem Wort andeutet und wofür auch sonst keine Anhalts- punkte bestehen –, sie sodann die Beschuldigte anschuldigen würde. Für die Kammer ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschuldigte etwas zu ihren Gunsten ab- leiten will, indem sie ausführt, es sei unklar, weshalb die Pflegemutter von C.________ nie etwas bemerkt habe. Zusammengefasst imponieren die Aussagen von C.________ als glaubhaft. 14.4 Aussagenanalyse betr. die Beschuldigte Die Vorinstanz hat die Ausführungen der Beschuldigten während der Untersuchung sorgfältig zusammengefasst (pag. 165 ff.; 168 ff.). Von einer konstanten Aussage, wie es die Verteidigung ausdrückt, kann keine Rede sein. Dabei können etwaige Differenzen auch nicht bloss auf sprachliche Missverständnisse abgeschoben wer- den. An und für sich hatte die Beschuldigte anlässlich der ersten Befragung vom 23. Februar 2016 eine Art Teilgeständnis abgelegt: Auf Vorhalt, D.________ habe ihrer Pflegemutter erzählt, dass sie, die Beschuldigte, ihre Brustwarzen reiben und sie, die Beschuldigte, auch am «Schlitzli» von D.________ reiben würde, gab die Beschuldigte zu Protokoll: «Das mit dem Genitalbereich stimmt nicht. Aber das mit den Brüsten stimmt. Ich habe bei D.________ im spielerischen geschaut, ob D.________ schon Brüste hat oder bekommt. Manchmal habe ich Spass gemacht 25 und zu D.________ gesagt: „du musst Hühnerdreck einreiben, damit sie wachsen“. Das sagt man in Portugal den kleinen Mädchen so». Auf Frage, ob sie D.________ beim Schauen, ob sie schon Brüste habe, angefasst habe und wenn ja wie, gab die Beschuldigte zu Protokoll: «Ja, an den Brüsten, aber nicht im Genitalbereich» (pag. 21 PEN 17 112, Z. 168-179). Wie allerdings sofort zu erkennen ist und auch von D.________ selber so geschildert wird (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoein- vernahme Zeitindex 14.06), hatte Letztere noch keine Brüste (Tanner-Stadium I). Dies muss der Beschuldigten, welche D.________ seit Jahren sehr oft sah, klar gewesen sein. Namentlich vor diesem Hintergrund gibt es keinen vernünftigen Grund für die Beschuldigte, D.________ an der Brust anzufassen. Indem die Be- schuldigte ausführt, manchmal habe sie Spass gemacht und den Spruch mit dem Hühnerdreck erwähnt, impliziert sie überdies, dass die Brüste von D.________ mehrmals ein Thema waren. Mangels Brüsten von D.________ macht die Aussage der Beschuldigten nur Sinn, wenn sie ihre Brustwarzen anfasste, wie diese es auch zu Protokoll gegeben hat. In der Folge schwächte die Beschuldigte ihre Aussagen – bezeichnender Weise in zwei Varianten – ab: Am 13. Oktober 2016 führte sie aus, dies (kneten/berühren an nackten Brüsten und im Genitalbereich) stimme alles nicht. Es sei einmal etwas wegen eines BH gewesen. Sie habe D.________ einen BH gekauft und dabei sei diese Berührung normal (pag. 28 PEN 17 112, Z. 46-52). Am 21.Februar 2017 gab die Beschuldigte zu Protokoll, es sei einmal vorgekommen, dass sie spielerisch ge- schaut habe, ob D.________ Brüste habe oder bekomme. Sie, die Beschuldigte, habe einen BH gekauft. D.________ habe den BH anziehen wollen. Die Beschul- digte habe ihr gesagt, dass sie einen BH habe, aber noch keine Brüste (pag. 40 PEN 17 112, Z. 40-43). Die Aussagen zur Geschichte mit dem BH sind also nicht stringent (vgl. auch pag 280 unten und 281 oben). Der Ehemann der Beschuldigten führte diesbezüglich aus: «Einmal im Spielen über den Kleidern … D.________ wollte einen BH kaufen. Dabei betastete meine Frau D.________ über den Klei- dern im Bereich der Brust und fragte, ob die Brüste von D.________ denn schon wachsen. Das war rein spielerisch gemeint» (pag. 83 PEN 17 112, Z. 195-197). Es ist ein Unterschied, ob man einen BH kauft und es dabei zu einer Berührung kommt, was eine unmittelbare Nähe zum Kauf impliziert, oder wenn man einen BH gekauft hat und eine Berührung bei dessen Anziehen durch die Beschenkte erfolgt. Den Zusammenhang mit dem BH hat die Beschuldigte an der ersten Einvernahme mit keiner Silbe erwähnt; und ihr Ehemann schildert bei einem an sich simplen Sachverhalt eine weitere Version, was sich ereignet haben soll und er gar gesehen haben will: D.________ habe einen BH kaufen wollen und sei darum von seiner Ehefrau an den Brüsten berührt worden (pag. 83 PEN 17 112, Z.195-197). Es liegt nahe, dass sich die Ehegatten (schlecht) abgesprochen haben, um die ursprüngli- che Aussage der Beschuldigten, sie habe D.________ an den Brüsten berührt, zu relativieren. Es macht im Übrigen keinen Sinn, bei bekanntem Nichtvorhandensein von Brüsten wegen eines Kaufs eines BHs zu prüfen, ob bereits Brüste da oder am Wachsen sind. Hinzu kommt, dass (wie auch D.________ und C.________) die Beschuldigte in den Einvernahmen während der Untersuchung nie aussagte, es seien nebst ihrem Mann oft weitere erwachsene Personen während der Besuche anwesend gewesen (vgl. z.B. pag. 39 ff. PEN 17 112, insb. pag. 43, Z. 154 f.). Erst 26 später, insbesondere in der oberinstanzlichen Einvernahme, wären plötzlich diver- se Zeugen zur Verfügung gestanden, welche auch oft (tagelang) anwesend gewe- sen seien (insb. pag. 278). Dies ist unglaubhaft. Das Argument, dass weitere Zeu- gen existierten, ist daher als nachgeschoben zu qualifizieren – erstmals kam es, als sie vor der Vorinstanz ausführte, der Vater von D.________ habe manchmal, je nach Arbeitssituation, übernachtet (pag. 99 Z. 18 ff.; siehe auch [wiederholend re- sp. bestätigend] pag. 278). Wenig plausibel ist ebenso ihre Aussage, sie beantwor- te in der Regel einfach Fragen, die ihr gestellt würden (pag. 281). Nicht überzeugend ist die Ausführung der Verteidigung, die Beschuldigte habe D.________ beim Baden im Genitalbereich berühren müssen. Ab rund fünf Jahren sind Kinder regelmässig in der Lage, sich selber zu waschen. Nicht zuletzt zeigt sich dies auch darin, dass der Ehemann der Beschuldigten D.________ jeweils hat machen lassen (pag. 46a resp. 50 PEN 17 112, Videoeinvernahme Zeitindex 14.12 f.). Daneben scheinen die Beschuldigte und/oder ihr Ehemann einen eher ent- hemmten Umgang mit Kinderfotos zu haben. D.________ nimmt entgegen den Aussagen der Beschuldigten auf dem aktenkundigen Foto eben gerade nicht die gleiche Pose ein wie der Affe im Hintergrund (pag. 29 PEN 17 112, Z. 110 i.V.m. pag. 33) und zumindest auf den zweiten Blick ist das relativ offenherzige Posieren von D.________ evident, auch wenn die Beschuldigte dies nicht wahrgenommen haben will (pag. 29 PEN 17 112, Z. 113-114). Im Weiteren dürfte es bei den Fotos auf pag. 37 und 38 – bei objektiver Betrachtung – wohl nicht um einen Ausschlag gegangen sein. Zunächst war sich die Beschuldige nämlich unsicher («Ich weiss nicht mehr ob er damals eine Allergie hatte. Er hatte auf jeden Fall in den Ferien eine Allergie. Ich weiss jetzt aber wirklich nicht mehr, ob dies mit dem T-Shirt in diesem Zusammenhang steht.»), wobei sie genau wusste, welche Fotos sich auf dem Laptop befunden haben (pag. 29 PEN 17 112, Z. 93-96 und pag. 30, Z. 135 ff.). Insgesamt ist diesen Fotos allerdings kein grosses Gewicht beizumessen. Darüber hinaus befremdet es aber latent, wenn die Beschuldigte D.________ fürs Massieren bezahlt hat. Es erscheint dabei durchaus fragwürdig, dass die Initiative jeweils von D.________ ausgegangen sein soll (pag. 21 PEN 17 112, Z. 192). De- ren Aussagen gegenüber G.________ waren klar (pag. PEN 17 112 74 und 77) und altersgerecht. Auffallend ist, dass bei der Beschuldigten vieles «spielerisch» gewesen sein soll: Namentlich ihr Eincremen durch D.________ (pag. 21 PEN 17 112, Z. 199), das Erkunden, ob D.________ Brüste hat (pag. 21 Pen 17 112, Z. 172) sowie das Herunterlassen der Hose durch den Knaben (pag. 30 PEN 17 112, Z. 153-154). Die Beschuldigte scheint diese Situationen herunterspielen zu wollen. Dazu passt denn auch, dass es bei der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nur noch ein Eincremen der Beine gewesen sein soll (pag. 280). Es wird von der Kammer nicht verkannt, dass Beschuldigte häufig nicht viel beitra- gen können, wenn sie eine Tat bestreiten. Hier deuten das Teilgeständnis der Be- schuldigten und ihr Aussageverhalten indes stark darauf hin, dass sie D.________ und C.________ genau so unsittlich angefasst hat, wie diese ausgeführt haben. Die Aussagen der Beschuldigten sind nicht als glaubhaft zu qualifizieren, selbst wenn es Kinder geben mag, welche die Beschuldigte während der Betreuung nicht angefasst hat. Dies ist sogar sehr wahrscheinlich; nur war eben D.________ wie die eigene Tochter der Beschuldigten (pag. 18 PEN 17 112, Z. 37 «Wie Mutter und 27 Tochter»), was sich auch aus den vielen Geschenken an D.________ und an ihrem eigenen Zimmer zeigt. Daran ändert im Übrigen nichts, dass die Beschuldigte nach der ersten Einvernahme psychische Probleme hatte. Solche können nicht nur ent- stehen, wenn jemand falsch beschuldigt wird, sondern auch, wenn eine schlimme Wahrheit ans Licht kommt. Bezeichnend ist schliesslich, dass die Beschuldigte an- lässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nicht konkret beschreiben konnte, wor- an sie sehe, dass die Straf- und Zivilklägerinnen bei ihren Einvernahmen gelogen hätten (pag. 279). 14.5 Aussagenanalyse betr. G.________ G.________ schildert, wann und wie sich D.________ ihr gegenüber offenbart ha- be (pag. 68 ff. PEN 17 112). Die Aussagen von G.________ sowie deren schriftli- che Ausführungen vom 28. Januar 2016, 12. Februar 2016 und 16. Februar 2016 (pag. 74 ff. PEN 17 112) decken sich mit den Aussagen von D.________ anlässlich deren Befragung. Gegenüber G.________ habe D.________ eins zu eins gezeigt, wie die Beschuldigte an den Brustwarzen gedreht habe (pag. 71 PEN 17 112, Z. 109), wobei D.________ nicht genau wisse, was die Beschuldigte da mache (pag. 71 PEN 17 112, Z. 112). Es ist kein Grund ersichtlich, warum D.________ G.________ hätte belügen sollen. Wenn erstere zeigt, wie an ihren Brustwarzen gedreht wurde, muss sie dies erlebt haben. Sie erfindet aller Voraussicht nach kei- ne Begebenheit, die sie in nachvollziehbarer Weise selber nicht versteht. G.________ erachtet die Aussagen von D.________ als glaubhaft. Ihre spontanen Aussagen würden darauf hindeuten, dass es sie beschäftige. Die Vorfälle beschäf- tigen D.________ offenbar auch aktuell noch (pag. 249). Dieses Zeugnis der Pfle- gemutter hat Gewicht, auch weil es die Beschuldigte nicht übermässig schlecht darstellt. Es ist – auch wenn die Verteidigung dies anders sieht – kein vernünftiger Grund erkennbar, warum G.________ lügen und danach daran festhalten sollte. Ausserdem hat sie gar bei der zuständigen Erziehungsberaterin Hilfe geholt. Auch schwärzt sie nicht ebenfalls den Ehemann der Beschuldigten an, was die These, dass sie D.________ von der portugiesischen Diaspora fernhalten wolle, nicht halt- bar macht. Daran ändert nichts, dass G.________ im Jahr 2010 den Sozialdienst über das Foto mit dem nackten Buben informiert hat. Dieses Foto existiert, ist so- gar aktenkundig, und nicht derart unproblematisch wie es die Beschuldigte dar- stellt. Aus den Notizen der Pflegemutter ergibt sich, dass diese bemüht gewesen ist, D.________ nicht zu konditionieren. Sie hat bloss laufend festgehalten, was wann passiert ist. Sie ist auch nicht selber auf das Thema zurückgekommen. Die- ses Argument der Verteidigung erscheint als aktenwidrig. D.________ hat jeweils selber wieder angefangen davon zu sprechen. Sie hat offenbar sogar gesagt, sie mache mit ihrer Puppe dasselbe wie die Beschuldigte mit ihr gemacht habe. Dies ist authentisch. Zusammenfassend stützen die glaubwürdigen Aussagen von G.________ diejenigen der Straf- und Zivilklägerinnen zusätzlich. Daran ändert nichts, dass G.________ in ihrem Bericht vom 5. November 2019 (pag. 249) aus- führte, die Beschuldigte sei öfters schlecht mit ihrem Ehemann umgegangen, denn dies hat sie nicht selber beobachtet, sondern habe ihr D.________ mitgeteilt. 28 14.6 Aussagenanalyse betr. H.________ Die Aussagen des Ehemannes der Beschuldigten vermögen diese nicht zu entlas- ten. Daran ändert nichts, dass er mitgeteilt hatte, er habe nie ein unsittliches Berühren beobachtet und die vorgekommenen Berührungen seien entweder nötig, also beim Waschen, gewesen oder dann spielerisch erfolgt. Diesbezüglich kann auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen werden. Dementsprechend ist die Aussa- ge von H.________, er habe gesehen, dass seine Ehefrau D.________ an die Brüste gefasst habe, weil Letztere einen BH habe kaufen wollen, als (schlecht ein- studierte) unglaubhafte Schutzbehauptung zu Gunsten der Beschuldigten zu quali- fizieren. Des Weiteren hat er ebenfalls nie ausgesagt, während der Besuche der Straf- und Zivilklägerinnen sei oftmals fortwährend der Vater von D.________ und dessen Partnerin anwesend gewesen und diese hätten auch übernachtet (vgl. bloss pag. 81 PEN 17 112, Z. 85 und Z. 116 und Z. 159 [auch schon übernachtet]). Seine Aussagen zeigen vielmehr, dass D.________ in aller Regel ohne Elternteil bei der Beschuldigten und ihrem Ehemann gewesen ist. Für ihn sei D.________ gar wie eine eigene Tochter gewesen (Z. 102 f.). Auch sagt er nicht aus, er sei stets daheim gewesen, wenn die Straf- und Zivilklägerinnen zu Besuch gewesen seien. Dies wäre im Übrigen realitätsfern. Vielmehr ist anzunehmen, dass er zu- mindest zeitweise abwesend war. Dies wohl auch bei seiner Arbeit bei den P.________ (Arbeitgeber), die bekanntlich nicht bloss Werktags zu Bürozeiten ope- rieren (vgl. pag. 80 PEN 17 112, Z. 46 ff.). Ferner beschuldigt H.________ am En- de seiner Einvernahme gar latent die Mutter von D.________: Diese stecke dahin- ter, weil sie ihre Tochter zurückwolle (vgl. pag. 85 PEN 17 112, Z. 299 f.). Dafür gibt es aber in den Akten keine Anzeichen. Dasselbe gilt schliesslich hinsichtlich der Frage, ob der Vater von D.________ diese unsittlich berührt habe (pag. 85 PEN 17 112, Z. 321 ff.). 14.7 Aussagenanalyse betr. M.________ Die Aussagen von M.________ erweisen sich als ziemlich oberflächlich. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 15. August 2017 lässt sich nur sehr Weniges herausle- sen, das für das vorliegende Verfahren relevant wäre. Wie aber die Vorinstanz zu Recht ausführt, bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, dass D.________ ihren Vater des sexuellen Missbrauchs bezichtigt hätte. Er hat eher einen Groll gegen die Sozialdienste, die versucht hätten, ihn und seine Tochter (sowie die Beschuldigte) auseinander zu bringen. Gleichzeitig kann klar festgehalten werden, dass er nie davon gesprochen hat, regelmässig bei der Beschuldigten übernachtet zu haben. Er führt bloss aus, er habe seine Tochter bei der Beschuldigten besuchen können (pag. 291, Z. 6). Wie oft dies gewesen ist, sagte er nicht. Es ist also nicht davon auszugehen, dass er jeweils an den Wochenenden quasi bei der Beschuldigten gewohnt hat, wie dies die Verteidigung geltend macht. Sonst hätte er dies so aus- gesagt. Immerhin ist zugunsten der Beschuldigten festzuhalten, dass er mitteilte, er könne sich Übergriffe seitens der Beschuldigten nicht vorstellen (pag. 291 Z. 15 f.). Insgesamt betrachtet sind seine Ausführungen nicht unglaubhaft, doch hat er letzt- lich nicht viel Gewichtiges beitragen können, da er wohl eben nur unregelmässig bzw. jedenfalls nicht tagelang bei der Beschuldigten zu Besuch gewesen ist. 29 14.8 Aussagenanalyse I.________ Zu I.________ kann nicht viel gesagt werden. Sie hat hinsichtlich der Anschuldi- gungen nichts aktiv mitbekommen und teilt bloss ihren Eindruck mit. Sie hat ausge- sagt, sie könne sich nicht vorstellen, dass an den Vorwürfen etwas dran sei und sinngemäss mitgeteilt, sie habe keine Mühe, ihre Kinder weiterhin der Beschuldig- ten zu übergeben (pag. 88 ff. PEN 17 112). Dies vermag die Beschuldigte jedoch nicht gross zu entlasten. Ferner stimmt vor diesem Hintergrund die Behauptung der Verteidigung nicht, es sei nur der Ehemann der Beschuldigten befragt worden. 14.9 Fazit / Rechtserheblicher Sachverhalt Nach dem Gesagten bestehen höchstens theoretische Zweifel daran, dass sich die Beschuldigte gegenüber D.________ und C.________ wie in der Anklageschrift beschrieben verhalten hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass während der oberinstanzlichen Verhandlung weitere noch nicht befragte Personen zur Sprache gekommen sind, welche womöglich aussagen könnten, sie hätten nichts gemerkt von allfälligen Übergriffen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Umstands, dass es betref- fend L.________ soweit ersichtlich nie zu einer sexuellen Handlung gekommen ist. Das dem so gewesen sein mag, ist auch nicht etwa eine Frage des sich Beherr- schens der Beschuldigten. Vielmehr bestand wie gesagt schlicht eine andere Qua- lität der Beziehung der Beschuldigten zu den Straf- und Zivilklägerinnen, insbeson- dere zu D.________. Hinsichtlich der Anzahl Übergriffe, die hier mangels objektiver Belege schwierig ab- zuschätzen ist, geht die Kammer – nach dem Grundsatz in dubio pro reo – davon aus, dass die Beschuldigte D.________ fünf Mal an ihrer Vagina betastete und streichelte, sie fünf Mal im Bereich der Brüste betastete, streichelte und knetete und sie fünf Mal ihr Gesäss betastete. Hinsichtlich C.________ geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigte sie zehn Mal im Bereich der Brüste betastete und streichelte. Infolgedessen gelangt die Kammer zum Schluss, dass sich die in Frage stehenden Übergriffe der Beschuldigten gemäss den Aussagen der beiden Straf- und Zivilklä- gerinnen und somit in Übereinstimmung mit den in der Anklageschrift festgehalte- nen Sachverhalten ereignet haben. Betreffend die zeitliche Komponente respektive den massgebenden Zeitraum kann im Übrigen auf die Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 176 f.). III. Rechtliche Würdigung 15. Zielnorm Gemäss Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vor- nimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche einbezieht. Nach der vom BGer mit Verweis auf die Lehre entwickelten Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezuges abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen 30 Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen gelten hingegen Verhaltensweisen, die nach ihrem äusse- ren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Eindeutig sexualbezogene Handlungen erfüllen stets den objektiven Tat- bestand (BGE 125 IV 58, 62; Corboz3, Art. 187 N 4; Donatsch, III10, 491 f.; Hangartner, Diss., 52; Hurtado Pozo, BT2, N 2776; Jenny et al., Kommentar, Art. 187 N 12 ff.; Jositsch/Conte, AJP 2017, 370; Maier, Diss., 276; Maier, AJP 1999, 1396 f.; Muggli, Diss, 56; Rehberg et al., III, 406 f.; Suter- Zürcher, Diss., 41 ff.; Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/17, § 7 N 10 f.; Trechsel, et al. Kommentar3, Art. 187 N 5; Wiprächtiger, ZStrR 2007, 282 f.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich auch bei «eindeutig sexualbezogenen» Verhaltensweisen keineswegs um ein klar um- schreibbares menschliches Verhalten handelt, da bereits der Bezugsrahmen unklar ist. Die «eindeuti- ge Sexualbezogenheit» kann sich entweder auf eine Durchschnittsnorm oder auf einen moralischen Massstab beziehen. Es stellt sich deshalb auch in diesem Zusammenhang die kaum beantwortbare Frage, ob die Orientierung am Üblichen im Sinne des Häufigen oder am Sittlichkeitsempfinden erfolgt (Maier, AJP 1999, 1391 f.). Zudem bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Handlung in Bezug auf den konkreten Tatbestand gegeben ist, auf die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Bezie- hungen der Beteiligten abzustellen (Wiprächtiger, ZStrR 2007, 306 m. V. auf BGer, KassH, 30. 8. 2000, 6S.239/2000). Namentlich sind Altersdifferenz, Ort der Tathandlung, Dauer und Intensität der Einwirkung, die Unüblichkeit bzw. Alltäglichkeit der Handlung sowie das Abwehrverhalten bzw. Bemühen des Opfers zu berücksichtigen (forumpoenale 2011, 203; Jositsch/Conte, AJP 2017, 370). (MEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N. 32 f. zu vor Art. 187 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine aufgezwungene Küsserei eines Kindes in einer minutenlangen, unfreiwilligen pressenden Umarmung bzw. Umfassung des Gesässes eine sexuelle Handlung (BGE 125 IV 58). Von sog. ambivalenten sexuellen Handlungen wird gesprochen, wenn die Verhaltensweisen des Täters weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen (Hangartner, Diss., 53; Wiprächtiger, ZStrR 2007, 281). Die meisten in der Judikatur beschriebenen Fälle beziehen sich auf die gynäkologische Untersuchung des Opfers durch einen Arzt oder Säube- rungshandlungen bei einem Kleinkind bzw. einer hilfsbedürftigen Person (Maier, AJP 1999, 1392 f., Däppen-Müller, Diss., 20 ff.). Mehrheitlich wird die Meinung vertreten, dass auch bei sog. ambivalen- ten sexuellen Handlungen nur das äussere Erscheinungsbild und nicht die Motivation des Täters ent- scheidend sein dürfe (Donatsch, III10, 491 f.; Hangartner, Diss., 54 ff.; Jenny et al., Kommentar, Art. 187 N 14; Maier, AJP 1999, 1397 f.; Suter-Zürcher, Diss., 46f; Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/17, § 7 N 12; BGE 125 IV 58, 62; Wiprächtiger, ZStrR 2007, 281). Das Konstrukt der sog. ambivalenten se- xuellen Handlungen ist abzulehnen. Um nicht medizinisch indizierte gynäkologische oder urologische Untersuchungen strafrechtlich klar fassen zu können, sollte gleich wie bei der juristischen Bewertung von Körperverletzungen vorgegangen werden (s. hierzu BGE 124 IV 258 f.). Jedes Manipulieren an den Genitalien einer fremden Person durch eine Medizinalperson müsste in Anlehnung an diese Rechtsprechung – aus juristischer Sicht – als sexuelle Handlung definiert werden. Dabei wären in al- ler Regel die Eingriffe durch einen Rechtfertigungsgrund wie Einwilligung des Betroffenen oder durch die Berufspflicht gedeckt (Maier, AJP 1999, 1397; Muggli, Diss, 59). Zu Recht weist Jenny im Zu- sammenhang mit sog. ambivalenten sexuellen Handlungen darauf hin, dass die genannten Beispiele meistens auch unter anderen Bestimmungen strafbar sind (Jenny et al., Kommentar, Art. 187 N 14) und Stratenwerth/Jenny/Bommer vertreten die Auffassung, dass es sich bei den ambivalenten Hand- lungen um eine «überholte Kategorie» handle, welche im Rahmen des geltenden Sexualstrafrechts 31 keine Rolle mehr spiele (Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/1, § 7 N 12; a. M. Wiprächtiger, ZStrR 2007, 281) (MEIER, a.a.O., N. 34 f. zu vor Art. 187 StGB). In subjektiver Hinsicht ist in Bezug auf sämtliche Tatbestände des Sexualstrafrechts erforderlich, dass sich der Täter des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst ist, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter sollte sich die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können. (Donatsch, III10, 495; Hurtado Pozo, BT2, N 2846; Jenny et al., Kommentar, Art. 187 N 22; Stratenwerth/Jenny/ | Bommer, BT/17, § 7 N 17; Suter-Zürcher, Diss., 122 f.; PK3-Trechsel/Bartossa, Art. 187 N 11; Wiprächtiger, ZStrR 2007, 281). Es reicht, wenn der Täter nach seiner Vorstellung be- absichtigt, das Opfer unsittlich zu berühren (BGer, StrA, 26. 1. 2018, 6B_826/2017, E. 1.5.2) (MEI- ER, a.a.O., N. 37 zu vor Art. 187 StGB). 16. Ausführungen der Vorinstanz Die Ausführungen des Regionalgerichts zur rechtlichen Würdigung sind zwar kor- rekt, jedoch sind sie eher knapp ausgefallen. Mithin bedürfen sie nachfolgend eini- ger ergänzender Darlegungen, wobei dennoch vorab die vorinstanzliche Subsumti- on wiedergegeben sei (pag. 177): […] Opfer ist ein Kind oder ein(e) Jugendliche(r) unter 16 Jahren. Unberücksichtigt bleibt, ob der Täter das Opfer nötigt oder eine bestehende Notlage, Abhängigkeit oder Widerstandsunfähigkeit ausnützt. Gemäss Ziff. 2 findet Art. 187 StGB findet keine Anwendung, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt ([…]). Der Altersunterschied zwischen der Beschul- digten mit Jahrgang _______ und den Privatklägerinnen mit den Jahrgängen _______ (D.________) und _______ (C.________) beträgt zirka 43,5 und ca. 45,5 Jahre und damit deutlich mehr als drei Jahre. Beide Privatklägerinnen waren im angeklagten Tatzeitraum deutlich unter 16 Jahre alt, nämlich D.________ 6- bis 9-jährig und C.________ 6- bis 7-jährig. Durch das Betasten, Streicheln, Kneten und Kneifen über und unter den Kleidern an der Vagina, den Brüsten sowie dem Gesäss der Privat- klägerinnen hat die Beschuldigte tatbestandsmässige sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 StGB (durch Vornahme von sexuellen Handlungen) vorgenommen. In allen angeklagten Handlungen ist es zu körperlichem Kontakt zwischen der Beschuldigten und den Privatklägerinnen gekommen ([…]). Die Beschuldigte wusste um den Altersunterschied und insbesondere dass die Privatklägerin- nen zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen beide noch nicht 16-jährig waren. Sie hat wissentlich und willentlich die sexuellen Handlungen mit den Privatklägerinnen vorgenommen und damit direkt vorsätzlich gehandelt […]. 17. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, es brauche gemäss der Rechtsprechung Hand- lungen, die eindeutig sexualbezogen seien. Beim Baden sei es üblich, dass auch der Genitalbereich berührt werde. Dies seien keine sexuellen Handlungen. Dassel- be gelte hinsichtlich des Berührens der Brüste über den Kleidern nach dem BH- Kauf. Der objektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Beim subjektiven Tatbestand brau- che es Vorsatz in jeder Hinsicht. Eine sexuelle Befriedigung könne nicht ohne Wei- teres angenommen werden. Gegebenenfalls sei die Beschuldigte zu wenig feinfüh- lig vorgegangen, aber sie habe keine sexuellen Motive verfolgt. Auch wäre not- wendig, der Beschuldigten nachzuweisen, dass ihre Handlungen von der Gesell- 32 schaft als sexuell angeschaut würden. Die Vorinstanz habe den subjektiven Tatbe- stand nicht ausreichend begründet. 18. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatanwaltschaft bringt vor, es brauche einen eindeutigen unmittelba- ren Sexualbezug. Bei einer objektiven Betrachtungsweise komme es nicht auf das Motiv oder subjektive Fragen an. Eindeutige sexuelle Handlungen erfüllten stets den objektiven Tatbestand. Bei alltäglichen Handlungen sei er nicht erfüllt. Zudem gebe es ambivalente Handlungen; diese lägen vor, wenn sie gegen Aussen nicht klar neutral seien. Das Bundesgericht erachte solche als sexuelle Handlungen (SCHEIDEGGER, Das Sexualstrafrecht der Schweiz, Diss. BE 2018, S. 136 ff.). Hier sei das Berühren der Genitalien klar nicht ambivalent. Beim Baden und Waschen spreche D.________ nicht von säubern, sondern von kneten. Das «Arecke» und Kneten der Brüste und des Gesässes könnte man isoliert als spielerisch ansehen. Aber hier seien die anderen Handlungen miteinzubeziehen, sodass von einer se- xuellen Komponente auszugehen sei. Zum subjektiven Tatbestand sei anzufügen, dass sich die Beschuldigte des sexuellen Charakters habe bewusst sein müssen – dies im Sinne der Parallelwertung in der Laiensphäre. Das Motiv sei irrelevant. Die Befriedigung spiele keine Rolle (Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2.1). Beim Anfassen und Kneten der Scheide sei der subjektive Tatbestand klar erfüllt. Bei den Brüsten und dem Gesäss müsse dies genauer angeschaut werden. Doch auch hier seien die schwereren Handlun- gen miteinzubeziehen, sodass der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Die Beschul- digte sei seit weit über 20 Jahren in der Schweiz. Sie kenne sich hier aus. Die Mädchen seien zudem in der Schweiz sozialisiert worden. 19. Subsumtion 19.1 Objektiver Tatbestand Gemäss dem im Sinne der Anklageschrift erstellten Sachverhalt hat die Beschul- digte D.________ mehrfach an ihrer Vagina betastet und gestreichelt. Zudem hat sie sie mehrfach im Bereich der Brüste betastet, gestreichelt und geknetet. Weiter hat sie sie mehrfach am Gesäss betastet. Hinsichtlich C.________ hat die Be- schuldigte diese mehrfach im Bereich der Brüste betastet und gestreichelt. Das Betasten und Streicheln der Vagina (als schwerwiegendste Taten) ist nach dem äusseren Erscheinungsbild eindeutig als unmittelbar sexualbezogen zu quali- fizieren. Eine andere als eine sexuelle Komponente ist diesbezüglich – mit Blick auf die eindrücklichen Schilderungen von D.________, die wie gesehen auch erklärt hatte, dass ihr dies (auch wenn es keine medizinischen Befunde gibt) teilweise weh getan habe – nicht erkennbar. Die Beweiswürdigung hat gezeigt, dass es sich hier nicht um ein rasches und unverfängliches Berühren der Genitalien beim Waschen und/oder Abtrocknen handelte, wie die Verteidigung behauptet. Das Betasten, Streicheln und Kneten im Bereich der Brüste ist ebenfalls als sexu- albezogen zu qualifizieren. Grundsätzlich könnte das Betasten (z.B. beim Abtro- cken) der Brust als nicht sexuelle Handlung definiert werden. Hier aber war es ein Streicheln (C.________) und Kneten (D.________) – auch der Brustwarzen –, das 33 als sexuelle Handlung im Sinne des Gesetzes zu subsumieren ist. Auf die (nicht als erwiesen erachteten) Ausführungen der Beschuldigten zum angeblichen BH-Kauf ist nicht erneut einzugehen. Das Betasten des Gesässes kann grundsätzlich auch in nicht sexualbezogener Form vorkommen, gerade beim Waschen oder Abtrocknen. Es handelt sich hier womöglich um eine «ambivalente» Handlung. Im vorliegenden Kontext ist jedoch mit Blick auf die Schilderungen von D.________, die Altersdifferenz, den Ort der Tathandlung, die Intensität der Einwirkung sowie die Unüblichkeit in der Aus- führung von unmittelbar sexualbezogenen Handlungen auszugehen. Folglich ist auch das Betasten des Gesässes als sexuelle Handlung zu qualifizieren. Was das Alter der Beteiligten betrifft, kann auf die Darstellung der Vorinstanz ver- wiesen werden (vorne E. 16): Der Altersunterschied zwischen der Beschuldigten mit Jahrgang 1962 und den Privatklägerinnen mit den Jahrgängen _______ (D.________) und _______ (C.________) beträgt zirka 43,5 und ca. 45,5 Jahre und damit deutlich mehr als drei Jahre. Beide Pri- vatklägerinnen waren im angeklagten Tatzeitraum deutlich unter 16 Jahre alt, nämlich D.________ 6- bis 9-jährig und C.________ 6- bis 7-jährig. Im Übrigen schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft an (siehe vorne E. 18): Hier sei das Berühren der Genitalien klar nicht ambivalent. Beim Baden und Waschen spreche D.________ nicht von säubern, sondern von kneten. Das «Arecke» und Kneten der Brüste und des Gesässes könnte man isoliert als spielerisch ansehen. Aber hier seien die anderen Handlungen miteinzubeziehen, sodass von einer sexuellen Komponente auszugehen sei. Der objektive Tatbestand ist bezüglich sämtlicher im Raum stehender Handlungen erfüllt. 19.2 Subjektiver Tatbestand Zum subjektiven Tatbestand kann vorab auf die Ausführungen der Generalstaats- anwaltschaft verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst (vgl. vorne E. 18): Zum subjektiven Tatbestand sei anzufügen, dass sich die Beschuldigte des sexuellen Cha- rakters habe bewusst sein müssen – dies im Sinne der Parallelwertung in der Laiensphäre. Das Motiv sei irrelevant. Die Befriedigung spiele keine Rolle (Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2.1). Beim Anfassen und Kneten der Scheide sei der subjektive Tatbestand klar erfüllt. Bei den Brüsten und dem Gesäss müsse dies genauer angeschaut werden. Doch auch hier seien die schwereren Handlungen miteinzubeziehen, sodass der subjektive Tatbe- stand erfüllt sei. Dazu passt, dass die Beschuldigte D.________ böse Worte gesagt hat, wenn Letz- tere kundgetan hat, dass ihr die Handlungen nicht gefielen. D.________ spricht mehrmals von dieser Betitelung als «böse Freundin»; sie hat dies nicht erfunden (vgl. auch pag. 76 PEN 17 112 [an G.________ weitererzählt]). Die Beschuldigte wusste also, dass sie Unrecht tut, wollte jedoch darauf beharren und hat deshalb versucht, D.________ schlecht dastehen zu lassen. Es irritiert zudem, dass die Be- schuldigte grob vorgegangen ist und den Straf- und Zivilklägerinnen teilweise auch (leichte) Schmerzen zugefügt hat. Davon, dass die Beschuldigte bloss zu wenig feinfühlig vorgegangen sei, aber keine sexuellen Motive verfolgt habe, ist nicht auszugehen. Im Sinne der Parallelwertung in der Laiensphäre – die Verteidigung spricht von «Gesellschaft» – war sich die Beschuldigte des sexuellen Charakters 34 im Sinne einer sozialen Wertung bewusst. Angesichts dessen, dass sie sich regel- mässig (teilweise auch beim/nach dem Duschen) an den Straf- und Zivilklägerinnen vergriffen hat, sich hat massieren lassen und darüber hinaus eine äussert schwa- che Erklärung für das Anfassen der Brust von D.________ nachgeliefert hat, er- hellt, dass die Berührungen auch für die Beschuldigte einen sexuellen Hintergrund gehabt haben. Dazu passt ferner, dass D.________ G.________ offenbar erzählt hat, die Beschuldigte habe gesagt, die «Brüste» von D.________ würden auch ein wenig ihr gehören (pag. 74). Der Vorsatz ist gegeben, der subjektive Tatbestand erfüllt. 19.3 Fazit Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe gegeben sind, hat ein Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen zum Nachteil von D.________ und C.________, zu ergehen. IV. Strafzumessung 20. Allgemeines zur Strafzumessung und anwendbares Recht Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 177 ff.). Bei Tatmehrheit ist in Anwen- dung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB dann zwingend eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei aber nicht (sog. kon- krete Methode; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Eine Gesamtstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips setzt damit voraus, dass das Gericht die (hypo- thetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu be- urteilenden Delikte ist nicht zulässig, wie das Bundesgericht klargestellt hat (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5; bestätigt in BGE 144 IV 313 [Regeste: Art. 41 Abs. 2 und 49 Abs. 1 StGB: Strafzumessung, Konkurrenzen, Begründungspflicht. Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, hat es zunächst für jede von ihnen die Art der Strafe zu bestim- men. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Frei- heitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheits- strafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetz- te Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB, Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1).]). Das Bundesgericht äusserte sich im zur Publikation vorgesehenen Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 ausführlich zur Methodik der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Dabei bestätig- te es die konkrete Methode und hielt namentlich fest, die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips sei nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfälle (E. 2.2, 3.3-3.4). Weiter führte es aus, eine Gesamtstrafe 35 in Anwendung des Asperationsprinzips setze voraus, dass das Gericht die hypothetischen Einzelstra- fen sämtlicher Delikte zumindest gedanklich gebildet habe; es präzisierte, die Ausfällung einer Ein- heitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte sei nicht möglich (E. 3.5). Schliesslich hielt es fest, der Gesetzgeber habe die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend ge- regelt, weshalb es ausgeschlossen sei, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen oder aus mehreren Geldstrafen zu bilden (E. 3.6). In jenem Entscheid wies das Bundesgericht auch auf frühere Ausnahmen von der konkreten Methode hin (E. 2.4). So nannte es etwa die Konstellation, in der sich die einzelnen Delikte nicht wesentlich voneinander unterscheiden, nach denselben Be- stimmungen zu beurteilen sind und sich nicht ohne Weiteres eine schwerste Tat für die Einsatzstrafe bestimmen lässt (Hinweis auf Urteil 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4). Weiter verwies es auf den Fall, in dem ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren ist (Hinweis auf Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8). Schliesslich erinnerte es an den Fall, in dem verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Hinweis auf Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Weiter wies das Bundesgericht darauf hin, die zahlreichen Ausnahmen vom Grundsatz der konkreten Methode trügen nicht zur Rechtssicherheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung bei. Art. 49 Abs. 1 StGB sehe keine Aus- nahmen für bestimmte Konstellationen mehrfacher Deliktsbegehung vor und schliesse die Anwen- dung des Asperationsprinzips bei mehrfacher Begehung desselben Delikts gerade nicht aus. Eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung laufe im Ergebnis auf eine selektive Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen Einheitsstrafe hinaus (E. 3.5.4 mit Hinweisen) (Urteil des Bundes- gerichts 6B_241/2018 Urteil vom 4. Oktober 2018 E. 1.3.2). Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Dies beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Be- trachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Anzuwenden ist in Be- zug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Die zur Diskussion stehenden Taten hat die Beschuldigte vor Inkrafttreten der jüngsten Revision des Sanktionenrechts begangen. Während der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern unverändert blieb, wurde mit den neu in Kraft getretenen Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Das neue Recht er- weist sich vorliegend nicht als milder, beläuft sich doch die schuldangemessene Strafe für das schwerste Delikt über 180 Strafeinheiten (siehe hinten E. 23.1), so- dass nur eine Freiheitsstrafe zur Diskussion stünde. Anders nach altem Recht, wo die Geldstrafe – notabene für einen nicht vorbestraften Täter wie vorliegend die Beschuldigte – bis zu einem Strafmass von 360 Strafeinheiten offen steht. Es ist somit das alte Recht anzuwenden (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern SK 18 329 vom 8. März 2019 E. 12). 36 21. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wie von der Vorinstanz ausgesprochen, erachte sie als etwas zu hoch. Es sei zwar eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen. Es sei aber nicht erwiesen, dass es der Beschuldigten nur um die eigene Befriedigung gegangen sei. Die Beschuldigte ha- be D.________ in die Rolle des eigenen Kindes gedrängt. Sie sei für sie wie eine Prinzessin gewesen. Sie habe der natürlichen Entwicklung nur wenig Raum gege- ben. Kinder sollten sich dann mit ihrer Sexualität beschäftigen, wenn sie wollen; und nicht, wenn die Gotte es wolle. Die Handlungen hätten D.________ negativ in der Entwicklung beeinflusst. Dies dauere bis heute an. Bezüglich D.________ sei eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten angemessen. Für C.________ sei ein Monat zu asperieren. Dies ergebe 12 Monate. Die Täterkomponente sei neutral zu ge- wichten. Die Beschuldigte habe keine Vorstrafen. Die Strafe sei bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen. 22. Strafrahmen und Gesamtstrafenbildung Sexuelle Handlungen mit Kindern wird gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es liegt eine mehrfache Tatbegehung vor, wovon grundsätzlich auch die Vorinstanz ausgegangen ist. Dennoch nahm sie die Strafzumessung trotz dem im Dispositiv genannten Art. 49 Abs. 1 StGB für alle Handlungen zum Nachteil von D.________ einerseits und von C.________ andererseits «gemeinsam» (im Sinne von Tatgrup- pen) vor und verhängte eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Dies widerspricht der Methodik zur Gesamtstrafenbildung. Zum einen unterliess es die Vorinstanz, für sämtliche Delikte (hypothetische) Einzelstrafen zu bilden und zum anderen zu be- gründen, weshalb für jedes dieser Delikte eine Freiheits- und nicht eine Geldstrafe ausgesprochen werden soll. Letzteres ist vorliegend denn auch nicht einzusehen. Die schuldangemessenen Strafen für sämtliche Delikte bewegen sich in einem Be- reich, in dem nach dem anwendbaren Art. 34 Abs. 1 aStGB noch eine Geldstrafe möglich und vorliegend auch auszusprechen wäre. Damit ist gemäss Art. 49 Abs.1 StGB zunächst für das schwerste Delikt eine Einsatzstrafe zu bilden und diese an- schliessend unter Einbezug der gleichartigen Strafen für die anderen Straftaten an- gemessen zu erhöhen. Selbst wenn die gesamthaft betrachtet für verschuldensan- gemessen erachtete Sanktion das gesetzliche Maximum der Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB) übersteigt, lässt es die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzre- gelung – wie das Bundesgericht zuletzt klargestellt hat (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 3.6 und 4.1) – nicht zu, aus mehreren Geldstrafen eine Freiheitsstrafe zu bilden. Da es vorliegend um die mehrfache Begehung desselben Straftatbestands geht, lässt sich kein abstrakt schwerstes Delikt ausscheiden. Des Weiteren ist es nicht möglich, eine Einzeltat konkret mit einem Datum zu verbinden, da die minderjähri- gen Straf- und Zivilklägerinnen schlicht von diesen Vorkommnissen «aus der Ver- gangenheit» berichtet haben. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe anhand eines Betasten und Streicheln der Vagina auf der nackten Haut zu bilden, da dies der schwerste Vorwurf darstellt. 37 23. Einsatzstrafe für das einmalige Betasten und Streicheln der Vagina zum Nachteil von D.________ in der Zeit von Mitte 2012 bis 7. Januar 2016 23.1 Objektive Tatschwere Das Ausmass der Verletzung der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes wiegt schwer, weil D.________ mit sechs Jahren sehr jung und noch weit vom Pu- bertätsalter entfernt war, als der Übergriff durch Betasten und Streicheln der Vagi- na durch die Beschuldigte (das erste Mal) stattfand. Dies ist negativ zu gewichten. Die Auswirkungen auf D.________ sind nicht als harmlos einzustufen, sondern wiegen insgesamt ziemlich schwer. Es ist unmöglich festzulegen, wie lange und wie stark D.________ in ihrer Entwicklung gestört bleiben wird. Aufgrund der bis zum Urteilszeitpunkt festgestellten Auswirkungen auf D.________ ist aber davon auszugehen, dass D.________ weiterhin und nachhaltig darunter leiden wird. Gemäss den Aussagen von G.________ habe ihr D.________ immer wieder spon- tan von sich aus von den Erlebnissen mit der Beschuldigten erzählt (pag. 70 Z. 66 und Z. 94-96 PEN 17 112). Insbesondere habe ihr D.________ auch erzählt, dass sie mit ihren Puppen das Gleiche mache, wie die Beschuldige mit ihr gemacht ha- be, nämlich «Sex» (pag. 71 PEN 17 112 Z. 104-106). Dies zeigt, dass D.________ durch das Vorgefallene massgebend beeinträchtigt wurde und dies verarbeiten musste und muss. Auch in den Schreiben vom 29. Oktober 2018 und vom 5. No- vember 2019 hält G.________ fest, dass sie immer wieder wahrnehme, dass die Vorkommnisse für D.________ nicht abgeschlossen seien (pag. 52 und 249). Die- se deutlich feststellbaren negativen Auswirkungen auf D.________ sind ebenfalls zuungunsten der Beschuldigten zu gewichten. Zur Art und Weise der Tatbegehung kann festgehalten werden, dass es zu einseiti- gem körperlichem Kontakt gekommen ist, wobei D.________ auf der nackten Haut an ihren primären Geschlechtsteilen angefasst wurde, was negativ ins Gewicht fällt. Auch hat sie die Schamlippen geknetet – nicht nur berührt – was verwerflich ist. D.________ hat denn auch Schmerzen im Vaginalbereich verspürt. Dies ist ne- gativ zu werten. Es ist aber immerhin nicht zur Penetration gekommen. Die Be- schuldigte hat das Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Patenkind ausgenutzt. D.________ war zudem nicht einfach bloss das Patenkind der Beschuldigten. Vielmehr hat sie aufgrund ihrer schwierigen familiären Situation regelmässig das gesamte Wochenende bei der Beschuldigten verbracht; die Be- schuldigte war in dieser Zeit in gewisser Weise die Ersatzmutter. Damit war D.________ der Beschuldigten in gewisser Weise zusätzlich ausgeliefert bzw. in zusätzlichem Mass von ihr abhängig. Sie konnte sich der Beschuldigten an den Wochenenden, welche sie alleine bei ihr verbrachte, nicht entziehen. Die Beschul- digte nutzte diese Situation aus, was stark negativ zu werten ist. Zusätzlich negativ ins Gewicht fällt, dass D.________ – gemäss ihren Aussagen, auf die abzustellen ist – der Beschuldigten gesagt hat, dass sie damit aufhören solle und sie dies ein- fach nicht wolle. Trotzdem hat die Beschuldigte damit weitergefahren. Die Intensität der Übergriffe jedoch ist – verglichen mit anderen möglichen Übergrif- fen (wie beispielweise Penetration) – im unteren bis höchstens mittleren Bereich anzusiedeln. Es ist insgesamt von einem gegen mittelschweren Verschulden aus- 38 zugehen. Unter Berücksichtigung des objektiven Tatverschuldens erachtet das Ge- richt für diese schwerste Tat 210 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. 23.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggrün- den gehandelt hat. Es ging ihr schwergewichtig um ihre persönliche (wohl auch se- xuelle) Befriedigung. D.________ war für sie wie eine Prinzessin gewesen und sie hat deren natürlicher Entwicklung nur wenig Raum gegeben. Kinder sollen sich dann mit ihrer Sexualität beschäftigen, wenn sie es wollen – und nicht, wenn die Patentante es will. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es der Beschuldigten erschwert oder verun- möglicht hätten, die sexuellen Handlungen nicht vorzunehmen. Für die Beschuldig- ten bestand keine Zwangslage, die ihre Entscheidungsfähigkeit in irgendeiner Wei- se als reduziert erscheinen liesse. Die Handlungen wären ohne weiteres vermeid- bar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. Es sind keine die Beschuldig- te entlastenden Faktoren ersichtlich. Es bleibt damit bei einer Einsatzstrafe in der Höhe von 210 Strafeinheiten. 23.3 Strafart Für eine Strafe in dieser Höhe steht neben der Geldstrafe zwar grundsätzlich auch die Freiheitsstrafe zur Verfügung (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 aStGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123 mit Hinweis). Vorliegend ist das offensichtlich die Geldstrafe, zumal bei der nicht vorbestraften Beschuldigten keine Zweckmässigkeitsüberlegungen oder sozialpräventive Aspek- te eine Freiheitsstrafe als angezeigt erscheinen lassen. Die 210 Strafeinheiten sind also in Form von 210 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen. 24. Strafen und Asperation für die weiteren sexuellen Handlungen mit Kindern 24.1 Zum Nachteil von D.________ Wie gesehen, hat die Beschuldigte D.________ mehrfach an der Vagina betastet und gestreichelt. Die Kammer geht von fünf Mal aus. Prinzipiell würde dies weitere 840 Strafeinheiten bedeuten (zum Asperationsfaktor siehe hinten E. 24.3). Des Weiteren hat die Beschuldigte D.________ fünf Mal im Bereich der Brüste be- tastet, gestreichelt und geknetet. Hier ist verschuldensangemessen von 100 Stra- feinheiten pro Vorfall auszugehen. Schliesslich hat die Beschuldigte D.________ fünf Mal am Gesäss betastet. Hier kann verschuldensangemessen von 50 Stra- feinheiten pro Vorfall ausgegangen werden. 39 24.2 Zum Nachteil von C.________ Hinsichtlich C.________ geht die Kammer wie gesehen davon aus, dass die Be- schuldigte sie zehn Mal im Bereich der Brüste betastete und streichelte. Das Ausmass der Verletzung der sexuellen Entwicklung wiegt auch bei den Über- griffen auf C.________ schwer, da sie mit ihren sechs Jahren ebenfalls sehr jung und noch weit vom Pubertätsalter entfernt war. Die Übergriffe fanden zehn Mal statt und ereigneten sich gemäss den Aussagen von C.________ immerhin nicht bei je- dem Besuch bei der Beschuldigten. Es kann zurzeit nicht abschliessend festgestellt werden, inwiefern C.________ in ihrer Entwicklung gestört wurde und wie stark sie an den Folgen der Tat leiden wird. Es ist aber eher davon auszugehen, dass C.________ die Übergriffe gut verarbeiten konnte, da auch drei Jahre nach den Vorfällen keine Folgen festgestellt wurden. Zur Art und Weise der Tatbegehung ist festzuhalten, dass es zu einseitigem körperlichem Kontakt gekommen ist und C.________ Schmerzen an der Brust verspürte. Sie wurde auch auf der nackten Haut berührt. Die Übergriffe sind aber weniger gravierend als die Übergriffe zum Nachteil ihrer Schwester, insbesondere da sie sich bei C.________ auf den Brust- bereich beschränkten. Die Intensität bzw. Schwere der vorgenommenen Handlun- gen ist im Vergleich zu anderen möglichen tatbestandmässigen Handlungen (wie etwa die Penetration oder Anfassen des Genitalbereichs) leicht. Zwar nutzte die Beschuldigte ebenfalls ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen ihr und C.________ aus. C.________ ist auch ab und zu über das Wochenende zur Be- schuldigten gekommen. Jedoch bestand nicht dasselbe enge Vertrauensverhältnis, wie es zwischen der Beschuldigten und ihrem Patenkind D.________ vorhanden war. Negativ zu werten ist vor allem, dass die Beschuldigte auch bei C.________ die schwierige familiäre Situation mit der Mutter von C.________ ausgenutzt hat. Die Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen gehandelt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es der Beschuldigten erschwert oder verunmöglicht hätten, die sexuellen Handlungen nicht vorzunehmen. Die Handlungen wären ohne weiteres vermeidbar gewesen. Wird isoliert ein Übergriff betrachtet, ist noch von einem leichten Verschulden aus- zugehen. Insbesondere aufgrund des jungen Alters von C.________ sind die Übergriffe dennoch keinesfalls zu verharmlosen. Eine verschuldensangemessene Strafe von 60 Strafeinheiten erscheint angesichts der objektiven und subjektiven Tatschwere als sachgerecht. 24.3 Asperation Wie gezeigt, ist für sämtliche der rund 25 Delikte eine Geldstrafe auszusprechen, weshalb die Einsatzstrafe von 210 Tagessätzen angemessen zu erhöhen ist. Selbst wenn man mit Rücksicht auf die sachliche Nähe der Delikte einen äusserst moderaten Asperationsfaktor von unter 1/2 zur Anwendung bringt, wird die gesetz- liche Obergrenze der Geldstrafe von 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 aStGB) rechnerisch deutlich übertroffen. Eine Asperation um einen Drittel der jeweiligen Einzelstrafen hätte «gedanklich» respektive rechnerisch allein unter Beizug der weiteren vier Mal Betasten und Streicheln der Vagina von D.________ eine Er- höhung der Einsatzstrafe um 280 auf 490 Tagessätze zur Folge. Hinzu kämen as- 40 periert die weiteren Vorfälle zum Nachteil von D.________ einerseits und dann auch noch von C.________ andererseits. Eine Überschreitung des gesetzlichen Strafrahmens der Geldstrafe verbietet sich aber. Ebenso ist es unzulässig, in Um- gehung der konkreten Methode ohne weiteres auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (E. 22 vorne). Es ist somit – in den (für die Kammer unbefriedigenden) lapidaren Worten des Bundesgerichts – hinzunehmen, dass es bei 360 Strafeinheiten Gelds- trafe bleibt. 25. Täterkomponenten Da vorliegend bei keinem der sexuellen Übergriffe spezielle Täterkomponenten auszumachen sind, die sich spezifisch auf eines der Delikte auswirkt, werden die Täterkomponenten entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz gesamthaft ge- würdigt. Die Vorinstanz hat die Täterkomponenten – das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Straf- empfindlichkeit – insgesamt als neutral gewertet. Auf ihre Ausführungen kann ver- wiesen werden (vgl. pag. 183 f.). Für die Kammer sind keine Gründe auszuma- chen, die nach einer anderen Beurteilung der Täterkomponenten rufen. Zu den persönlichen Verhältnissen kann ergänzt werden, dass die Beschuldigte gemäss ihren Angaben im oberinstanzlichen Verfahren nun alleine wohnt, da ihr Mann vor neun Monaten verstorben ist. Sie ist entsprechend auch in eine kleinere Wohnung gezogen (pag. 276). 26. Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Die Höhe des Tagessatzes muss nach dem Prinzip des Nettoeinkommens festgesetzt werden, d.h. jenes Einkom- mens, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus wel- cher Quelle die Einkünfte stammen. Dabei ist – innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbun- denen Aufwendungen zu berücksichtigen (BGE 135 IV 180 E. 1.1 S. 181 f.). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4‘500.00 wird eine Pauschale von 25%, ausmachend CHF 1‘125.00, für den allgemeinen Lebensauf- wand in Abzug gebracht. Weitere Abzüge sind keine zu berücksichtigen. Im Ergeb- nis erscheint ein Tagessatz in der Höhe von CHF 110.00 den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. Die Beschuldigte war am 23. Februar 2016 von 07:40 Uhr bis 14:15 Uhr und somit einen Tag in Polizeihaft (vorläufige Festnahme: pag. 2-5 PEN 17 112; Anklage- schrift: pag. 184 PEN 17 112). Die Polizeihaft von 1 Tag ist im Umfang von 1 Ta- gessatz auf die Geldstrafe anzurechnen. 41 27. Bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der bedingte Strafaufschub setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwe- senheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Das Gericht hat eine Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit- einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Es wird eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen ausgesprochen, weshalb die formelle Voraussetzung zur Gewährung der bedingten Strafe erfüllt ist. Vorstrafen weist die Beschuldigte keine auf (Strafregisterauszug: pag. 242). Andere Gründe, welche die günstige Prognose umstossen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit ist die Strafe zur Bewährung auszusetzen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 28. Fazit Die Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 110.00, ausmachend total CHF 39‘600.00. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstra- fe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. V. Zivilpunkt 29. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz äusserte sich wie folgt zum Zivilpunkt: 1. Schadenersatz Antragsgemäss (pag. 128, PEN 18 388) wird im Urteilsdispositiv festgestellt, dass sich D.________ und C.________ vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt von der Beschuldigten Schadenersatz zu fordern. 2. Genugtuung Die Privatklägerinnen beantragen, dass die Beschuldigte zu einer Genugtuung in der Höhe von min- destens CHF 8‘000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 07.01.2016 an D.________ und von mindestens CHF 2‘000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 31.12.2015 an C.________ verurteilt wird (pag. 128, PEN 18 388). Die Beschuldigte beantragt, dass die Zivilklagen infolge des Freispruchs abzuweisen sind (pag. 106, PEN 18 388). 42 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergut- gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Anspruchsberechtigt ist damit, wer in seinen Persönlichkeits- rechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat. Auch durch eine Scha- denshandlung bloss indirekt Betroffene können eine Genugtuung beanspruchen, sofern sie in ihrer eigenen Persönlichkeit verletzt worden sind. Eine Genugtuung ist nur dann geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung dies in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfertigt. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu. Vorausgesetzt sind weiter ein Verschulden, wobei leichtes Verschulden genügt, Widerrechtlichkeit (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) sowie adäquate Kausalität (vgl. statt vieler BSK OR I-KESSLER, 6. Auflage, 2015, Art. 49 N 6, 11, 14 f., mit Hinwei- sen). Die Zusprechung einer Genugtuungssumme bezweckt nicht den Ausgleich eines konkret mess- baren materiellen Schadens. Sie versucht mit ihrer Ausgleichsfunktion vielmehr, Schmerz, seelisches Leiden oder andere Beeinträchtigungen der Lebensfreude oder der Persönlichkeit wiedergutzuma- chen, wenn keine andere Wiedergutmachung erfolgt ist oder erfolgen konnte. Es wird also der Ver- such unternommen, in Geld etwas abzugelten, was ganz allgemein nicht (und erst recht nicht mit Geld) messbar ist (vgl. zum Ganzen HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestim- mung der Genugtuung, 1. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Band 1 (Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten), § 3 Ziff. 2., und Band 2 (Genugtuung bei Körperverletzung), § 3). Bei der Be- messung der Höhe der Genugtuung ist den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tra- gen. Daher kann die Genugtuung nicht nach Tarifen festgesetzt werden, sondern ist den Besonder- heiten des konkreten Falls anzupassen. Dem Gericht wird dazu ein Ermessensspielraum eingeräumt, in dessen Rahmen verschiedene korrekte Lösungen denkbar sind. Bisher ausgesprochene Genugtu- ungssummen bilden dabei einen Massstab. Die durch die Doktrin ausgewerteten und in Übersichten oder in Tabellenform dargestellten Genugtuungssummen stellen dazu eine wichtige Orientierungshilfe dar (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung unter besonderer Berücksichtigung poten- ziell traumatisierender Ereignisse, Zürich 2005, S. 248 ff.). Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist vor allem folgenden Kriterien besondere Beachtung zu schenken: Alter des Opfers, Abhängigkeits- verhältnis, Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, die Dauer und Häufigkeit der sexuellen Handlungen, Gewalt und psychischer Druck, Gefühle und Er- fahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fragen und danach ob die Be- ziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden ist (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. I, Zürich/St. Gallen 2013, S. 181; Urteil des Bundesgerichts vom 11.02.2003, 6P.92/2002 E. 6.1). Für die Beurteilung der Genugtuungsforderungen beider Privatklägerinnen kann vorab auf die Aus- führungen zur Strafzumessung in dieser Urteilsbegründung verwiesen werden, insbesondere auf die Tatkomponenten hinsichtlich der Übergriffe zum Nachteil beider Privatklägerinnen. Vorliegend ist ins- besondere relevant, dass beide Mädchen 6-jährig und somit sehr jung waren, als die Übergriffe be- gannen. Bei beiden haben mehrfache Übergriffe während einer langen Zeitdauer stattgefunden. Im- merhin gab es bei beiden Opfern keine Penetration. Aufgrund der Schwere der Verletzung der sexuel- len Integrität der beiden Mädchen, der Anzahl der Übergriffe, der Wiederholung während mehrerer Jahre und aufgrund des junge Alters der Privatklägerinnen ist für beide Privatklägerinnen eine Genug- tuungssumme zu sprechen. In Bezug auf die Übergriffe auf D.________ ist zur Berechnung der Genugtuungshöhe bei einem sol- chen Sachverhalt als Erstes eine Basisgenugtuung festzulegen: Die Basisgenugtuung aus sexuellen Handlungen (Verbrechen/Vergehen) von besonders schutzbedürftigen Opfern (Kindern, Behinderten, vom Täter Abhängigen) ohne Erzwingen einer Penetration liegt bei Missbrauch eines Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnisses bei CHF 5‘000.00-10‘000.00 (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, 43 Bd. I, Zürich/St. Gallen 2013, S. 175). Zur Penetration kam es vorliegend nicht. Aufgrund des Alters von D.________ zur Zeit der Übergriffe handelt es sich bei ihr um ein besonders schutzbedürftiges Opfer. D.________ stand zur Beschuldigten in einem Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis. Die Beschuldigte ist die Gotte von D.________ und D.________ ist in schwierigen familiären Verhältnis- sen aufgewachsen. Daher war D.________ regelmässig während des ganzen Wochenendes bei der Beschuldigten. Sodann ist es zu verschiedenen sexuellen Handlungen gekommen. Die Beschuldigte hat D.________ über und unter den Kleidern an der Vagina, den Brüsten sowie dem Gesäss betastet, gestreichelt, geknetet und gekniffen. Vorliegend erscheint daher angesichts des Gesagten eine Sum- me von zirka CHF 6‘000.00 als Basisgenugtuung angemessen. Je nach Intensität ist die Basisgenugtuung um 10% bis 20% pro Jahr zu erhöhen, wenn die Übergriffe wiederholt während eines längeren Zeitraums begangen wurden (HÜT-TE/LANDOLT, Genugtuungs- recht, Bd. I, S. 174). Die Übergriffe auf D.________ fanden vorliegend mehrmals im Jahr, nämlich mit Sicherheit 2 Mal pro Monat und somit wiederholt statt. Daher ist die auf CHF 6‘000.00 festgelegte Ba- sisgenugtuung um 10% pro Jahr zu erhöhen. Die Übergriffe ereigneten sich von Mitte 2012 bis 7. Ja- nuar 2016 wiederholt und demnach während zirka dreieinhalb Jahren. Daher ist die Basisgenugtuung von CHF 6‘000.00 um CHF 600.00 pro Jahr, ausmachend CHF 2‘100.00 bei dreieinhalb Jahren, zu erhöhen. Die angemessene Genugtuungssumme liegt damit im Bereich von zirka CHF 8‘100.00. Ob es zu Langzeitschaden kommen wird, kann zurzeit nicht abschliessend festgestellt werden. Aufgrund der diesbezüglichen (bereits hiervor bei der Strafzumessung festgehaltenen) Aussagen von G.________ ist aber davon auszugehen, dass sich die Übergriffe negativ auf D.________ ausgewirkt haben und sie lange psychisch belastet haben. Auch im Schreiben vom 29.10.2018 hält G.________ fest, dass sie immer wieder wahrnehme, dass die Vorkommnisse für D.________ nicht abgeschlos- sen seien und sich die Situation zum Juli 2017 nicht wesentlich verändert habe (pag. 52, PEN 18 388). Daher ist davon auszugehen, dass die Übergriffe für D.________ immer noch präsent sind und sie nach wie vor psychisch belasten. Die durch D.________ geforderte Genugtuung von CHF 8‘000.00 wird daher insgesamt als angemessen erachtet. 44 Bei den Übergriffen auf C.________ handelt es sich um einen deutlich leichteren Fall mit einer Anzahl von zirka 10 Übergriffen und Beschränkung der Übergriffe auf die Brüste. Zur Penetration kam es ebenfalls nicht. Folglich ist von der Festlegung einer Basisgenugtuung abzusehen und lediglich das Ermessen für die Festsetzung der Genugtuung anzuwenden, mit Blick auf die Genugtuungen, die in gravierenderen Fällen zugesprochen werden (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. I, Zürich/St. Gallen 2013, S. 174-175). Die Übergriffe ereigneten sich während gut 2 Jahren, also während eines kürzeren Zeitraums als die Übergriffe auf D.________. Zwischen C.________ und der Beschuldigten bestand ausserdem nicht ein derart enges Vertrauensverhältnis, wie es zwischen D.________ und der Beschuldigten bestand. Es kam zirka zu zehn Übergriffen auf C.________, welche teilweise auf der nackten Haut stattfanden. Wie bereits festgehalten beschränkten sich die Übergriffe auf die Brüste von C.________. Ob es bei C.________ zu Langzeitschaden kommen wird, kann zwar zurzeit nicht abschliessend festgestellt werden. Es ist aber eher davon auszugehen, dass C.________ die Über- griffe gut verarbeiten konnte, da auch drei Jahre nach den Vorfällen keine solchen Folgen festgestellt werden konnten. Das Gericht erachtet daher angesichts des Gesagten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1‘500.00 als angemessen. Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass keine Herabsetzungsgründe, wie beispielsweise Selbst- verschulden der Privatklägerinnen, vorliegen. In Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO wird die Beschuldigte somit zur Be- zahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 07.01.2016 an D.________ und von CHF 1‘500.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 31.12.2015 an C.________ verurteilt. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ ist soweit weitergehend abzuweisen, weil ihr nicht (wie von ihr beantragt) eine Genugtuung von mindestens CHF 2‘000.00, sondern von CHF 1‘500.00 zugesprochen wird. Weil D.________ die Bezahlung von mindestens dem zugesprochenen Betrag beantragt, ist ihre Zi- vilklage ebenfalls soweit weitergehend abzuweisen. 30. Anmerkungen der Kammer Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen an, jedoch mit fol- genden Ergänzungen respektive Abänderungen: Erstens kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz auf die Anträge von D.________ einerseits und von C.________ andererseits, es sei festzustellen, dass sich diese vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt Schadenersatz von der Beschuldigten zu fordern, nicht eingetreten werden. Der Antrag auf Feststellung ist prinzipiell subsi- diär. Die Straf- und Zivilklägerinnen hätten ein Leistungsbegehren stellen müssen respektive können (vgl. FÜLLEMANN, DIKE Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, S. 697 m.w.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Die Feststellungsklage ist gegenüber den Leistungs- und Gestaltungsklagen grundsätzlich subsidiär, d.h. es fehlt i.d.R. am schutzwürdigen Feststellungsinteresse, wenn die klagende Partei sogleich mit einer Leistungsklage zum gewünschten Ziel kommen könnte.). Zweitens ist die Höhe der Genugtuung für D.________ im Quervergleich eher am oberen Rand. Ein Vergleich von Genugtuungssummen erweist sich aber stets als schwierig. Zudem finden sich eher wenige Vergleichsbeispiele von Genugtuungen für sexuelle Handlungen mit Kindern ohne erzwungene Penetration. Aus der Zu- sammenstellung von HÜTTE/LANDOLT (Genugtuungsrecht, Bd. I, Zürich/St. Gallen 45 2013, S. 183 ff.) ergeben sich folgende mehr oder weniger vergleichbare Fälle: Ei- ne Genugtuung von CHF 3‘000.00 im Jahr 2004 für sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen an Kinder bis 12 Jahren, die damit einverstanden gewesen waren (Fall 10). Eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 im Jahr 2004 für eine Primarschülerin, an der sich ein "Kinderfänger" vergangen hatte (Fall 18). Eine Genugtuung von CHF 8‘000.00 im Jahr 2004 für sexuelle Handlungen an einem Kind unter 12 Jahren durch den Partner der Mutter während Besuchen und der Ferien (Fall 28). Eine Genugtuung von CHF 10‘000.- im Jahr 2010 für sexuelle Handlungen durch den Vorgesetzten an einer 16/17-jährigen Lehrtochter (Fall 47). Gestützt auf diese (und andere) Präjudizien halten HÜTTE/LANDOLT (S. 175) dafür, dass bei Sexualdelikten ohne Erzwingen einer Penetration von einer Basisgenugtuung von CHF 5‘000.00 bis 10‘000.00 für Verbrechen/Vergehen an besonders schutzwürdigen Personen unter Missbrauch eines Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnisses und von einer Basisgenugtuung von CHF 3‘000.00 bis 5‘000.00 bei Vergehen mittlerer Schwere (sexuelle Handlungen oder sexuelle Nötigung) auszugehen ist. Bei leichten Fällen (Bagatellen) sollte man gemäss diesen Autoren von Basisgenugtuungen absehen und lediglich das Ermessen anwenden. Vorliegend gehören zwar die von der Be- schuldigten vorgenommenen Handlungen im breiten Spektrum der Handlungswei- sen von Art. 187 Abs. 1 StGB nicht zum schlimmen Bereich; von der Intensität her bewegen sich die Übergriffe eher am unteren Rand des Möglichen. Zu beachten ist jedoch das junge Alter der Straf- und Zivilklägerinnen, als es erstmals zu sexuellen Handlungen kam. Weiter ist die Zeitdauer, über welche die sexuellen Übergriffe er- folgt sind, zu berücksichtigen. Zudem wurden die Handlungen von einer Person, welche D.________ seit der Geburt betreut und welcher sie vertraut hat und damit eine Vertrauensperson für diese war, begangen. Die Ausnützung dieses Vertrau- ensverhältnisses fällt negativ ins Gewicht. Ob es zu Langzeitschäden kommen wird, ist noch unklar. Wie aber G.________ ausgeführt hat, haben die Übergriffe bereits jetzt negative Auswirkungen auf D.________ (psychische Belastung). Die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 8‘000.00 (D.________) respektive CHF 1‘500.00 (C.________) erweist sich angesichts des weiten Ermessenspielraums daher als korrekt. Die Straf- und Zivilklägerinnen verlangen drittens einen Zins zu 5 % seit 7. Januar 2016 beziehungsweise seit 31. Dezember 2015. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Genugtuungen grundsätzlich ab dem massgebenden Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen (BGE 129 IV 149 E. 4.2 und 4.3). Da- mit ist der Zins ab dem Datum zuzusprechen, für den er beantragt wurde. Nach dem Gesagten sind die erstinstanzlich gesprochenen Genugtuungen und die Zinsen zu bestätigen. VI. Verfügungen Die bei der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik FDF, gesicherten Daten (Archivkopie von Daten aus den sichergestellten Laptops der Beschuldigten [Ass. 6 und Ass. 7]) sind zu löschen (S. 5 des Anzeigerapports vom 17. November 2016, pag. 10 PEN 17 112). 46 VII. Kosten und Entschädigung 31. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Erstinstanzlich hielt das Regionalgericht fest: Die Beschuldigte wird vollumfänglich schuldig gesprochen, weshalb sie die gesamten Verfahrenskosten im Strafpunkt zu tragen hat. Die Verfah- renskosten werden insgesamt auf CHF 7‘200.00 bestimmt. Sie setzen sich aus Gebühren der Staats- anwaltschaft von CHF 3‘700.00 und des Gerichts von CHF 2‘500.00 sowie den Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft von CHF 1‘000.00 zusammen. Dies ist zutreffend. Aufgrund ihres vollständigen Unterliegens hat die Beschuldige zudem die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3‘500.00 zu bezahlen. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. 32. Entschädigung Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Staatsanwalt- schaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfah- rens fest (Art. 135 Abs. 1 f. StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfah- renskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben, verpflichtet: a. dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzah- len; b. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des Rechtsbeistands richtet sich sinngemäss nach Artikel 135; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlun- gen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfah- ren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Erstinstanzlich hielt das Regionalgericht fest: Rechtsanwältin E.________ beantragt na- mens beider Privatklägerinnen, dass die Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 6‘606.65 an D.________ und von CHF 3‘851.05 an C.________ zu verurteilen sei (pag. 128, PEN 18 388). Sie hat insgesamt vier Honorarnoten, also je zwei pro Privatklägerin (jeweils betreffend die Strafverfahren PEN 17 112 und PEN 18 388), zu den Akten gereicht (pag. 130 ff., PEN 18 388). Den durch Rechtsanwältin E.________ geltend gemachten Aufwand erachtet das Gericht für das vor- liegende Verfahren als angemessen. Weil D.________ sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt vollum- fänglich und C.________ im Strafpunkt vollumfänglich sowie im Zivilpunkt zu dreiviertel obsiegt, hat die Beschuldigte die beantragten Parteikosten beider Privatklägerinnen vollumfänglich zu tragen. Be- 47 züglich der amtlichen Entschädigungen und des vollen Honorars für die amtliche Verteidigung der Be- schuldigten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ bzw. für die unentgeltliche Rechtsvertretung beider Privatklägerinnen durch Rechtsanwältin E.________ kann auf Ziff. II des Urteilsdispositivs ver- wiesen werden (pag. 141 ff., PEN 18 388). Dasselbe gilt für die Nachforderungsrechte (Ziff. II des Ur- teilsdispositivs, pag. 141 ff., PEN 18 388). Dies ist zutreffend. Aufgrund der Kassation ge- staltet sich die Berechnung etwas kompliziert. Dennoch sprechen die Ausführun- gen im Dispositiv für sich. Oberinstanzlich erweisen sich sowohl die Kostennoten von Rechtsanwältin E.________ vom 26. November 2019 als auch die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 3. Dezember 2019 als angemessen. Weitere Ausführungen erüb- rigen sich. 48 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Handlungen mit Kindern, jeweils mehrfach begangen in K.________ 1. in der Zeit von Mitte 2012 bis 7. Januar 2016 zum Nachteil von D.________ (geb. ________ (Datum)) 2. in der Zeit von 2013 bis Dezember 2015 zum Nachteil von C.________ (geb. ________ (Datum)) und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 187 Ziff. 1 aStGB Art. 426 Abs.1, 428, 433 Abs. 1 Bst. a, 436 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 110.00, ausmachend total CHF 39‘600.00. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe ange- rechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 7‘200.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Januar 2016 an D.________. 49 2. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1‘500.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2015 an C.________. 3. Auf die Anträge von D.________ einerseits und von C.________ andererseits, es sei festzustellen, dass sich diese vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt Schadener- satz von A.________ zu fordern, wird nicht eingetreten. 4. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine separaten Kosten ausgeschieden. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für die erst- bzw. das oberinstanzliche/n Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ in den erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7‘830.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die Leistungen bis zur Kassation des Urteils PEN 17 112 sowie mit CHF 2‘351.10 (inkl. Auslagen und MWST) für die Leistungen ab der Kas- sation im Verfahren PEN 18 388. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ im Verfahren PEN 17 112 be- reits ein amtliches Honorar von CHF 9‘396.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausbe- zahlt worden ist. Somit ist Rechtsanwalt B.________ noch ein amtliches Honorar von CHF 785.10 (inkl. Auslagen und MWST) für die erstinstanzlichen Verfahren auszubezahlen. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung für die erstinstanzlichen Verfahren von total CHF 10‘181.10 zurückzuzahlen und Rechtsan- walt B.________ die Differenz von CHF 2‘532.50 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 50 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.00 200.00 CHF 2'800.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 346.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'296.00 CHF 253.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'549.80 volles Honorar CHF 3'500.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 346.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'996.00 CHF 307.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'303.70 nachforderbarer Betrag CHF 753.90 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3‘549.80. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von CHF 3‘549.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 753.90, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwältin E.________ wird für die erst- bzw. das oberinstanzliche/n Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ in den erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4‘115.65 (inkl. Auslagen und MWST) für die Leistungen bis zur Kassation des Urteils PEN 17 112 sowie mit CHF 1‘657.20 (inkl. Auslagen und MWST) für die Leistungen ab der Kassation im Verfahren PEN 18 388. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin E.________ im Verfahren PEN 17 112 für die amtliche Vertretung von D.________ bereits ein amtliches Honorar von CHF 4‘898.35 ausbezahlt worden ist. Somit ist Rechtsanwältin E.________ noch ein amtliches Honorar von CHF 874.50 auszubezahlen. 51 Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ von total CHF 5‘772.85 ver- langen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltli- che Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend total CHF 833.80, zu erstat- ten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.25 200.00 CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 6.15 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 456.15 CHF 35.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 491.25 volles Honorar CHF 517.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 6.15 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 523.65 CHF 40.30 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 563.95 nachforderbarer Betrag CHF 72.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 491.25. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 491.25 und D.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 72.70, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von C.________, Rechts- anwältin E.________, wird für die erst- bzw. das oberinstanzliche/n Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ in den erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 1‘705.30 (inkl. Auslagen und MWST) für die Leistungen bis zur Kassation des Urteils PEN 17 112 sowie mit CHF 1‘657.20 (inkl. Auslagen und MWST) für die Leistungen ab der Kassation im Verfahren PEN 18 388. 52 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin E.________ im Verfahren PEN 17 112 für die amtliche Vertretung von C.________ bereits ein amtliches Honorar von CHF 2‘472.10 ausbezahlt worden ist. Somit ist Rechtsanwältin E.________ noch ein amtliches Honorar von CHF 890.40 auszubezahlen. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ von total CHF 3‘362.50 ver- langen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltli- che Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend total CHF 488.55, zu erstat- ten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Obere Instanz StundenSatz amtliche Entschädigung 2.25 200.00 CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 6.15 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 456.15 CHF 35.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 491.25 volles Honorar CHF 517.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 6.15 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 523.65 CHF 40.30 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 563.95 nachforderbarer Betrag CHF 72.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 491.25. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 491.25 und C.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 72.70, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. 53 IV. Weiter wird verfügt: 1. Die bei der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik FDF, von den sicher- gestellten Laptops der Beschuldigten (Ass. 6 und 7) in Form einer Archivkopie gesi- cherten Daten sind zu löschen. V. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - den Straf- und Zivilklägerinnen, a.v.d. Rechtsanwältin E.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI) (Dispositiv vor- ab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik FDF (nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 3. Dezember 2019 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 31. Januar 2020) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 54