42 5. Die Entschädigung gemäss Ziff. V. 3+4 hiervor von total CHF 15‘067.50 (CHF 11‘831.55 + 3‘235.95) wird mit den von A.________ zu bezahlenden Verfahrenskosten beider Instanzen von total CHF 5‘685.00 (CHF 3‘185.00 + CHF 2‘500.00) verrechnet, so dass der Kanton Bern noch einen restanzlichen Betrag von CHF 9‘382.50 an A.________ auszurichten hat. 6. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m.