I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 11. Februar 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: weiter verfügt wurde, dass sämtliche beschlagnahmten und sich bei den Akten befindlichen Unterlagen als Beweismittel bei den Akten verbleiben (Ziff. VIII. 1 des erstinstanzlichen Dispositivs).