32. Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 5‘685.00 (CHF 3‘185.00 für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 2‘500.00 für das oberinstanzliche Verfahren) werden mit der dem Beschuldigten auszurichtenden Entschädigung von insgesamt CHF 15‘067.50 (CHF 11‘831.55 für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 3‘235.95 für das oberinstanzliche Verfahren) verrechnet.