Der angemessene Aufwand für die Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren beträgt damit 20.89 Stunden bzw. CHF 6‘471.90 (inkl. Auslagen und MWST). Die Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren ist wiederum anteilsmässig gemäss den erfolgten Freisprüchen (1/2), ausmachend CHF 3‘235.95, auszurichten. Dem teilweise obsiegenden Beschuldigten ist für seine Verteidigungskosten im erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahren daher eine Entschädigung von 39 insgesamt CHF 15‘067.50 auszurichten, unter Vorbehalt der Verrechnung gemäss Ziff. 33 hiernach.