Zwar weist das vorliegende Strafverfahren einen beträchtlichen Aktenumfang auf. Damit hatte sich der Verteidiger jedoch insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren zu beschäftigen. Die Kammer erachtet daher eine Kürzung des Postens «Aktenstudium» um 3 Stunden als angemessen. Damit ist die im oberinstanzlichen Verfahren eingereichte Honorarnote um insgesamt 5 Stunden (2 Stunden Hauptverhandlung und Urteilseröffnung sowie 3 Stunden Aktenstudium) zu kürzen. Der angemessene Aufwand für die Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren beträgt damit 20.89 Stunden bzw. CHF 6‘471.90 (inkl. Auslagen und MWST).