ten. Für das oberinstanzliche Verfahren wird von Rechtsanwalt B.________ gemäss eingereichter Honorarnote vom 28. Februar 2020 (pag. 18 1507) ein Aufwand von 25.89 Std. bzw. eine Entschädigung von CHF 7‘979.70 (inkl. Auslagen und MWST) geltend gemacht. Da die Hauptverhandlung nicht vier bzw. die Urteilseröffnung nicht zwei Stunden dauerte (pag. 18 1490; pag. 18 1504 f.), wird der hierfür geltend gemachte Aufwand um je 1 Stunde gekürzt. Sodann erachtet die Kammer den unter dem Titel «Aktenstudium» geltend gemachten Aufwand als übersetzt. Zwar weist das vorliegende Strafverfahren einen beträchtlichen Aktenumfang auf.