17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich 10 bis 50 % des Honorars des erstinstanzlichen Verfahrens. Vorweg ist festzuhalten, dass sich Rechtsanwalt B.________ im Rahmen der oberinstanzlichen Urteilseröffnung vom 28. Februar 2020 mit den nachfolgenden Kürzungen seiner Honorarnoten einverstanden erklärt hat (pag. 18 1505).