Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 15). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst.