428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich auch hier, dem Beschuldigten 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00, ausmachend CHF 2‘500.00, zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘500.00, werden ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt.