2012. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2) von insgesamt CHF 6‘370.00, ausmachend CHF 3‘185.00, aufzuerlegen. Die übrige Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘185.00, wird vom Kanton Bern getragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).