37 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird von den Anschuldigungen der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil der G.________ AG und der H.________ AG sowie von den Anschuldigungen der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen am 26. Mai 2012 und am 13. Juni 2012 freigesprochen. Er wird dagegen schuldig erklärt des Betrugs zum Nachteil der C.________ AG sowie der Urkundenfälschung, begangen am 14. Juli 2012.